Änderungen für Lohnabrechnung und Lohnsteuerrecht in 2022

  • Was ändert sich bei der Lohnabrechnung und bei der Lohnsteuer 2022?
  • Änderungen beim Kurzarbeitergeld und Mindestlohn 2022
  • Auswirkungen des Coronavirus auf die Lohnabrechnung 2022

Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Berlin möchten wir nachfolgend die Änderungen bei den Lohnabrechnungen und im Lohnsteuerrecht ab dem Jahr 2022 erläutern.

Kurzarbeitergeld 2022 (auch KUG genannt)

Die Zugangserleichterungen für Kurzarbeitergeld (wie Mindesterfordernisse, Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer, negative Arbeitszeitkonten) werden bis zum 31.03.2022 gewährt. Eine volle Erstattung der SV-Beiträge war bis zum 31.12.2021 möglich. Eine Erstattung von 50 % der SV-Beiträge ist vom 01.01.2022 bis 31.03.2022 möglich. Wenn die Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer geförderten beruflichen Weiterbildung nach § 106a SGB III teilnehmen, werden Arbeitgebern weitere 50 % der SV-Beiträge erstattet.

Kurzarbeit

Arbeitnehmer ohne Kind

Arbeitnehmer mit Kind

Ab 1. bis 3. Monat

60 %

67 %

Ab 4. bis 6. Monat

70 %

77 %

Ab dem 7. Monat

80 %

87 %

Wichtig! Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes bis 31. März 2022 gilt nur, wenn die Beschäftigten spätestens für März 2021 erstmalig Kurzarbeitergeld erhalten haben. Der Anspruch für die erhöhten Sätze wird auf die Beschäftigten ausgeweitet, die seit April 2021 erstmalig in Kurzarbeit gegangen sind. Es kommt nicht darauf an, ob durchgängig KUG bezogen wurde. Eine Erhöhung des KUG ist auch möglich, wenn der Bezug unterbrochen wurde. Dies gilt auch für Beschäftigte, die den Betrieb wechseln und im neuen Betrieb erneut KUG beziehen.

Für die Berechnung des erhöhten KUG werden die Monate ab März 2020 herangezogen.

Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Berlin beraten wir unsere Mandanten bei der Beantragung des Kurzarbeitergeldes und erläutern unseren Mandanten die Änderungen für die Lohnabrechnungen.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eAU

Seit Oktober 2021 erfolgt die elektronische Übermittlung durch die Ärzte an die Krankenkassen. Die Papier-AU-Bescheinigung wird dadurch abgelöst. Ab dem 1. Juli 2022 sollen auch die Arbeitgeber in das elektronische Verfahren einbezogen werden. Der Arbeitgeber kann die erforderlichen Daten elektronisch bei den Krankenkassen abrufen. Die Pilotphase hierzu startete am 1. Januar 2022. Der Arbeitnehmer erhält vom Arzt eine schriftliche AU-Bestätigung. Er muss sich ebenfalls weiterhin sofort beim Arbeitgeber krank melden.

Corona-Bonus

Arbeitgeber können Ihren Arbeitnehmern noch bis zum 31.03.2022 max. 1.500 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt auszahlen, sofern dies – z.B. aus Liquiditätsengpässen – noch nicht in 2021 erfolgt ist. Insgesamt kann der Corona-Bonus nur einmal gezahlt werden, also nicht jeweils 1.500 EUR jährlich.

Mehr Kinderkrankentage wegen Corona-Pandemie in 2022

Eltern können bis einschließlich 19. März 2022 Kinderkrankengeld auch in Anspruch nehmen, wenn das Kind nicht krank ist, aber zu Hause betreut werden muss. Eine Verdienstentschädigung wegen Kinderbetreuung kann nach § 56 Abs. 1a IfSG geltend gemacht werden.

Vor der Pandemie hatten gesetzlich versicherte Arbeitnehmer Anspruch auf 10 Tage Kinderkrankengeld pro Jahr und Kind, max. aber 25 Tage für alle Kinder, die noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet haben oder auf Grund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen sind. Bei Alleinerziehenden verdoppelt sich der Anspruch auf 50 Tage.

Gesetzlich versicherte Eltern, die ihre Kinder wegen pandemiebedingter Schul- und Kitaschließungen zu Hause betreuen müssen, können auch im Jahr 2022 pro gesetzlich krankenversichertem Kind für 30 Arbeitstage (Alleinerziehende für 60 Arbeitstage) Kinderkrankengeld beantragen, max. aber 65 Arbeitstage je Elternteil für alle Kinder zusammen. Dies gilt auch für gesunde Kinder bis 19.03.2022. Voraussetzung ist, dass es keine Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber gibt, somit Verdienstausfälle drohen und anderweitig keine Betreuungsmöglichkeit im Haushalt besteht.

Der Anspruch besteht auch, wenn die Arbeit im Home-Office erledigt werden kann. Der Nachweis ist über eine Bescheinigung der Schule oder Kita zu führen und der Antrag bei der Krankenkasse vom Arbeitnehmer einzureichen. Die Erstattung beträgt in der Regel 90% des ausgefallenen Nettoentgelts.

Die Regelung ist rückwirkend zum 5. Januar 2021 in Kraft getreten.

Mindestlohn

Der Brutto-Mindestlohn je Zeitstunde wurde von der zuständigen Kommission wie folgt festgelegt:

  • ab 01.01.2022  9,82 EUR
  • ab 01.07.2022 10,45 EUR

Der Mindestlohn ist bei den Lohnabrechnungen entsprechend zu berücksichtigen. Die DATEV-Software unterstützt uns hierbei.

Die von der neuen Bundesregierung angekündigte Erhöhung des Mindestlohns auf 12 EUR ist derzeit noch nicht gesetzlich verabschiedet. Es sind hierzu bereits Klagen der Arbeitgeber angekündigt, da die Tarifautonomie grob verletzt werden würde.

Sozialversicherungssätze 2022

Krankenversicherung

Allgemeiner Beitragssatz

14,6 % (allgemein)

Ermäßigter Beitragssatz

14,0 % (ermäßigt)

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag

1,3 %

Pflegeversicherung

3,05 %

Beitragszuschlag für Kinderlose

0,35 %

Rentenversicherung (allgemein)

18,6 %

Knappschaftliche Rentenversicherung

24,7%

Arbeitslosenversicherung

2,4 %

Umlage U1 und U2

individuell nach Satzung der Kasse

Insolvenzgeldumlage (U3)

0,09 %

Künstlersozialabgabe

4,2 %

Die DATEV-Software unterstützt uns bei der Anwendung all dieser Werte für die Lohnabrechnungen.

Sozialversicherungsrechengrößen 2022

Jahresarbeitsentgeltgrenze 2022 unverändert:

Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 2022: 64.350,00 EUR

Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 2022: 58.050,00 EUR

Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung:

Monatlich   4.837,50 EUR

Jährlich 58.050,00 EUR

Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung (West-alte BL):

Monatlich   7.050,00 EUR

Jährlich 84.600,00 EUR

Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung (Ost-neue BL):

Monatlich   6.750,00 EUR

Jährlich 81.000,00 EUR

Geringfügigkeitsgrenze: 450 EUR monatlich

Übergangsbereich (früher Gleitzone) bis 1.300,00 EUR monatlich

Geringverdienergrenze: 325,00 EUR

 

Aufstellung Sachbezüge 2022:

Sachbezug

Frühstück

Mittagessen

Abendessen

Gesamt

Freie Unterkunft

Monatlich

56,00 EUR

107,00 EUR

107,00 EUR

270,00 EUR

241,00 EUR

täglich

1,87 EUR

3,57 EUR

3,57 EUR

9,00 EUR

 

Steuerfreier Sachbezug ab 2022

Lt. BMF-Schreiben vom 13.04.2021:

Zum 01.01.2022 wird die Freigrenze für Sachbezüge von 44,00 EUR auf 50,00 EUR erhöht. Jedoch gelten hierfür ab 2022 verschärfte Voraussetzungen. Für die Anwendung des Sachbezugs kommen nur Sachleistungen, aber kein Geld infrage. Zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, sind keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen. Gutscheine und Geldkarten sind weiterhin als Sachbezug möglich, wenn diese ausschließlich zum Bezug von Waren und oder Dienstleistungen berechtigen.

Grundfreibetrag

Der steuerliche Grundfreibetrag steigt auf 9.984 Euro. Bis zu diesem Jahreseinkommen ist keine Steuer zu entrichten. Bei der Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Grundfreibetrag auf 19.968 Euro.

Kindergeld und Kinderfreibetrag – bisher keine Erhöhung

Seit dem 01.01.2021 beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind jeweils 219,00 EUR, für das dritte Kind jeweils 225,00 EUR und für jedes weitere Kind ab dem 4. Kind) jeweils 250,00 EUR pro Monat.

Der Kinderfreibetrag beträgt 5.460 EUR d.h. (2.730 Euro je Elternteil) ab 2021. Der Betreuungsfreibetrag beträgt für jeden Elternteil 1.464 Euro. Damit ergibt sich ein Gesamtfreibetrag für jedes berücksichtigungsfähige Kind von 8.388 Euro in 2022. 

Schwerbehindertenabgabe

Es besteht für alle Unternehmen, die im Jahresdurchschnitt 20 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, die Pflicht auf wenigstens 5 % (Pflichtquote) der Arbeitsplätze Menschen mit einer Schwerbehinderung einzustellen. Auszubildende zählen bei der Berechnung der Arbeitsplätze nicht mit. Eine Person ist schwerbehindert, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt wurde. Bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit ist einmal jährlich bis 31.03. für das vorangegangene Jahr die sogenannte Schwerbehindertenanmeldung einzureichen. Dies kann elektronisch oder in Papierform geschehen. Die Schwerbehindertenabgabe ergibt sich aus dem SGB IX.

Sofern unter den genannten Voraussetzungen keine schwerbehinderten Menschen beschäftigt werden, hat der Arbeitgeber eine Ausgleichsabgabe zu zahlen.

Diese beträgt ab dem Erhebungsjahr 2021 monatlich je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz:

jahresdurchschnittliche Beschäftigungsquote

Ausgleichsabgabe

Von 3% bis weniger als 5%

140 EUR

Von 2% bis weniger als 3%

245 EUR

Von weniger als 2%

360 EUR

Beispiel: Für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz sind monatlich 140 EUR zu zahlen, wenn der Arbeitgeber mit bis zu 39 Mitarbeitern nicht mindestens einen Schwerbehinderten beschäftigt.

Mit der vom IDW Köln e.V. kostenfrei zur Verfügung gestellten Software IW-Elan kann die Berechnung und Ermittlung der Meldedaten erfolgen.

Wir unterstützen unsere Mandanten bei der jährlichen Überprüfung der Meldepflicht sowie natürlich auch bei der Erstellung der entsprechenden Meldungen.

DATEV Arbeitnehmer online

Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Berlin setzten wir zunehmend auf Digitalisierung. Daher empfehlen wir unseren Mandanten, auf DATEV Arbeitnehmer online umzusteigen. DATEV Arbeitnehmer online organisiert und erleichtert die Kommunikation zwischen Lohnbuchhaltung und Arbeitnehmer. So können Arbeitgeber und Arbeitnehmer digital zusammenarbeiten. Wir beraten Sie hierzu gern. DATEV Arbeitnehmer online bietet Arbeitgebern und Arbeitnehmern viele Vorteile. Es stellt die erforderlichen persönlichen Daten und die Lohn-und Gehaltsabrechnungen des Mitarbeiters automatisch bereit. So entfällt das umständliche Versenden der Lohnabrechnungen.

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Dieser Text kann eine individuelle Beratung nicht ersetzen.

Bei Fragen können Sie uns gern anrufen (030-8620331-0) oder mailen an info@steuerberater-berlin.de.

 

Bleiben Sie gesund.

Dr. Alexander Georgi, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Berlin
Christiane Georgi, Steuerberaterin, Berlin

Dr. Georgi Steuerberatungsgesellschaft mbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Prinz-Handjery-Straße 77
14167 Berlin

Internet: steuerberater-berlin.de
Email: info@steuerberater-berlin.de

 

Berlin, 5. Januar 2022

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