Als Steuerberater in Berlin haben wir Ihnen nachfolgend Informationen zum Kurzarbeitergeld wegen des Coronavirus zusammengestellt. In den folgenden Videos der Bundes-Arbeitsagentur (im folgenden BA) finden Sie eine Darstellung, wie Kurzarbeitergeld zu beantragen ist und welche Voraussetzungen gelten. Die in den Videos genannten Voraussetzungen basieren noch auf dem alten Rechtsstand, die aktuellen – erleichterten – Voraussetzungen finden Sie weiter unten: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-video
Die Anzeige und die Anträge sind beigefügt. Als Steuerberater in Berlin können wir Sie dabei unterstützen. Sie können die Anzeige und den Antrag auch online ausfüllen unter: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall
Das Kurzarbeitergeld können wir als Steuerberater in Berlin bei der Lohnabrechnung für Sie mit berechnen. Bitte senden Sie uns dazu dann auch alle Unterlagen zu. Sollten Sie Unterstützung beim Ausfüllen der Anzeige und Anträge benötigen, senden Sie uns als Steuerberater bitte das vorausgefüllte Formular zu. Unser Aufwand wird wie üblich abgerechnet.
Bitte beachten Sie, dass aufgrund des Coronavirus geänderte Voraussetzungen gelten, anders als im Video erläutert:
Bundesagentur für Arbeit: Kurzarbeitergeld wegen Coronavirus grundsätzlich möglich
Die Bundesagentur für Arbeit hat in Veröffentlichungen vom 28. Februar 2020 und 2. März 2020 mitgeteilt, dass Unternehmen, die aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Coronavirus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, Kurzarbeitergeld erhalten können. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden. Als Steuerberater in Berlin können wir unterstützend für Sie tätig werden.
Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld
Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Coronavirus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird.
Grundsätzlich ist das Ziel von Kurzarbeit, dass Beschäftigte vorübergehend weniger Stunden leisten, um nicht gekündigt zu werden. Die Arbeitslosenversicherung zahlt bis zu zwei Drittel des Verdienstausfalls.
Beschluss des Koalitionsausschusses vom 8. März 2020
CDU, CSU und SPD haben im Koalitionsausschuss am 8. März 2020 erleichterte Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld vereinbart. Mit den erleichterten Voraussetzungen soll die Gewähr dafür geschaffen werden, dass durch die Corona-Krise möglichst kein Unternehmen in Deutschland in die Insolvenz gerät und ein Arbeitsplatzverlust vermieden wird. Deshalb sollen in das SGB III befristet bis zum Jahre 2021 geltende Verordnungsermächtigungen eingeführt werden, mit denen die Bundesregierung die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld absenken und die Leistungen wie folgt erweitern kann.
- Absenken des Quorums der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, auf bis zu 10 Prozent. Zum Hintergrund: Aktuell müssen mindestens 1/3 der Belegschaft von Arbeitszeitreduzierungen betroffen sein, bevor Kurzarbeitergeld gewährt wird (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III).
- Teilweise oder vollständiger Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden. Zum Hintergrund: Aktuell müssen in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen bestehen, diese zur Vermeidung von Kurzarbeit einsetzen (§ § 96 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 SGB III).
- Ermöglichung des Kurzarbeitergeldbezugs auch für Leiharbeitnehmer. Zum Hintergrund: Leiharbeitnehmer haben bislang keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld (§ 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG).
- Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit. Zum Hintergrund: Aktuell hat der Arbeitgeber während des Bezugs des Kurzarbeitergeldes die Sozialversicherungsbeiträge weiter zu bezahlen.
Die in Aussicht genommenen Verordnungen sollen zunächst bis Ende 2020 befristet werden.
Definition Kurzarbeit
Kurzarbeit bedeutet konkret:
1. Mitarbeiter arbeiten vorübergehend weniger und erhalten im Gegenzug ein entsprechend der geringeren Arbeitszeit reduziertes Entgelt, genannt Kurzlohn. Diesen Kurzlohn zahlt der Arbeitgeber als Entgelt weiter.
2. Einen Teil der Einbußen für die Mitarbeiter fängt die Bundesagentur für Arbeit (BA) durch das Kurzarbeitergeld auf. Das Kurzarbeitergeld berechnet der Arbeitgeber und zahlt es anschließend zunächst selbst an die Beschäftigten aus. Anschließend beantragt das Unternehmen eine Erstattung bei der BA.
Leistungsvoraussetzungen und Anspruchsdauer
Die gesetzliche Bezugsfrist für konjunkturelles Kurzarbeitergeld beträgt grundsätzlich 12 Monate. Der Bezug beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld gezahlt wird, und gilt einheitlich für sämtliche in einem Betrieb beschäftigten Mitarbeiter. Nicht alle Arbeitnehmer haben allerdings Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Beschäftige müssen für den Bezug der Leistung folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Versicherungspflichtige Beschäftigung
Der Arbeitnehmer setzt nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fort oder nimmt eine solche Beschäftigung auf (auch im Anschluss an seine Ausbildung). Geringfügig Beschäftigte versicherungsfreie Mitarbeiter, also beispielsweise kurzfristig beschäftigte Aushilfen und 450-Euro-Kräfte, sowie unständig Beschäftigte sind vom Bezug von Kurzarbeitergeld ausgeschlossen.
2. Fortbestand der Beschäftigung
Das Arbeitsverhältnis darf nicht bereits gekündigt oder durch einen Aufhebungsvertrag aufgelöst sein. Entscheidend ist dabei bereits die Kündigung, nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung infolge der regelmäßig einzuhaltenden Kündigungsfrist. Die Bezugsberechtigung eines Mitarbeiters für Kurzarbeitergeld endet daher bereits mit dem Ausspruch einer Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags.
3. Keine Weiterbildungsmaßnahmen mit Leistung der BA
Keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben Arbeitnehmer während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit Bezug von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Übergangsgeld, wenn diese Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird.
Kurzarbeit entsprechend der betrieblichen Situation gestalten
Es existieren verschiedene Möglichkeiten, die Reduzierung der Arbeitszeit im Rahmen der Kurzarbeit zu gestalten. Welche das Unternehmen wählt, je nach wirtschaftlicher und betrieblicher Situation, ist entscheidend für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes. Denkbar ist die tägliche Reduzierung der Arbeitszeit ebenso wie die Freistellung an vollständigen Tagen. Wird die Arbeitszeit auf diese Weise insgesamt um 50 Prozent gekürzt, zahlt das Unternehmen einen Kurzlohn von 50 Prozent weiter. Den Verdienstausfall der übrigen 50 Prozent fängt die BA durch das Kurzarbeitergeld zu einem großen Teil ab.
Arbeitgeber berechnen das Kurzarbeitergeld selbst
Nicht die Arbeitsagentur berechnet das Kurzarbeitergeld, sondern das Unternehmen, dessen Mitarbeiter die Leistung beziehen. Je nachdem, ob ein Mitarbeiter Kinder hat oder nicht, erhält er entweder 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz (erhöhter Leistungssatz = Leistungssatz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind i. S. d. § 32 Abs. 1, 3–5 Einkommensteuergesetz (EStG) – haben) oder 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz = Leistungssatz 2 für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer).
Das Kurzarbeitergeld wird anhand von zwei Größen ermittelt:
1. Dem Soll-Entgelt: Dabei handelt es sich um das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Kalendermonat bei Vollarbeit erzielt hätte, soweit dieser Verdienst beitragspflichtige Einnahme und als Entgelt im Sinne der Sozialversicherung anzusehen ist (§§ 342 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)). Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und Entgelt für Mehrarbeit bleiben unberücksichtigt.
2. Dem Ist-Entgelt: Hierbei handelt es sich um das im Anspruchszeitraum tatsächlich erzielte verringerte Brutto-Entgelt (wiederum ohne Einmalzahlungen).
Sowohl für das Soll- als auch für das Ist-Entgelt kann der Arbeitgeber anschließend – je nach Leistungssatz und Steuerklasse – das pauschalierte Netto-Entgelt aus einer amtlichen Tabelle der BA ablesen. Der Unterschiedsbetrag zwischen den aus dieser Tabelle abgelesenen Leistungssätzen ergibt das Kurzarbeitergeld für den jeweiligen Kalendermonat.
Der Arbeitgeber kann Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld zahlen, so dass Arbeitnehmer insgesamt max. 80 Prozent des Netto-Entgelts erhalten. Die maximale Höhe der Zuschüsse können wir als Steuerberater in Berlin für Sie ermitteln.
Sozialversicherungsbeiträge aus Kurzlohn und Kurzarbeitergeld
Während der Kurzarbeit bleiben die betroffenen Mitarbeiter in allen Zweigen der Sozialversicherung als Arbeitnehmer versichert. Soweit Arbeitnehmer Kurzlohn (für die tatsächlich geleistete Arbeit) erhalten, tragen der betroffene Mitarbeiter und der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge, die sich aus diesem Entgelt ergeben, je zur Hälfte. Den Zuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose trägt der Arbeitnehmer auch während der Kurzarbeit allein.
Aus dem Kurzarbeitergeld fallen keine Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung und kein Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose an. Die Beiträge hat der Arbeitgeber allein zu tragen. Die alleinige Beitragspflicht des Arbeitgebers bei Bezug von Kurzarbeitergeld umfasst den gesamten aus dem fiktiven Arbeitsentgelt ermittelten Beitrag, das heißt auch den von den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung allein zu tragenden individuellen Zusatzbeitrag.
Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung ist ein fiktives Arbeitsentgelt. Es beträgt 80 Prozent des Bruttounterschiedsbetrages zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgelt nach § 232a SGB V und § 163 Abs. 6 SGB VI. Das Soll-Entgelt ist nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen.
Kurzarbeitergeld ist lohnsteuerfrei
Während der Kurzlohn nach den üblichen Regeln dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen ist, bleibt das Kurzarbeitergeld nach § 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) lohnsteuerfrei. Es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Bei der Einkommensteuerveranlagung des betreffenden Arbeitnehmers wird der Steuersatz für die gesamten steuerpflichtigen Einkünfte einschließlich Kurzarbeitergeld ermittelt. Wegen der Berücksichtigung des Kurzarbeitergelds beim Progressionsvorbehalt ist der Arbeitgeber verpflichtet, den lohnsteuerfrei gezahlten Betrag im Lohnkonto aufzuzeichnen und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung gesondert einzutragen. Sobald Kurzarbeitergeld ausgezahlt wurde, kann das Unternehmen im betreffenden Jahr keinen Lohnsteuerjahresausgleich mehr durchführen. Der Arbeitnehmer hat eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Antrag auf Kurzarbeit: Antragsstellung obliegt Arbeitgeber oder Betriebsrat
Erachtet es ein Unternehmen für notwendig, Kurzarbeit einzuführen, muss es im ersten Schritt eine Anzeige der Kurzarbeit bei der BA erstatten. Desweiteren muss die Kurzarbeit mit den Arbeitnehmern vereinbart werden und deren Einverständnis (idealerweise schriftlich) eingeholt werden. Nach Berechnung und Auszahlung des Kurzarbeitergeldes sind sämtliche Unterlagen, die zur Entscheidung über den Antrag auf Kurzarbeitergeld nötig sind, zusammen mit dem Antrag an die BA zu schicken. Anzeige und Antrag können nur vom Arbeitgeber oder vom Betriebsrat eingereicht werden. Keinesfalls ist der betreffende Mitarbeiter selbst hierzu berechtigt. Die von der Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten sind zwar Inhaber des Anspruches auf Kurzarbeitergeld, aber nicht legitimiert, den Anspruch gegenüber der BA oder im sozialgerichtlichen Verfahren geltend zu machen.
Antrag und Anzeige der Kurzarbeit: Rechtzeitig sowie richtig
Für die zunächst einzureichende Anzeige über den Arbeitsausfall sowie auch für den Antrag auf Kurzarbeitergeld sind die Vordrucke der BA zu verwenden. Eine telefonische oder persönlich mündlich abgegebene Anzeige erfüllt die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht.
Der Zeitpunkt der Anzeige ist wichtig. Die BA erstattet das Kurzarbeitergeld frühestens von dem Kalendermonat an, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall dort eingegangen ist (§ 99 Abs. 2 SGB III). Das gilt auch dann, wenn Kurzarbeit aus einem entschuldbaren Grund nicht rechtzeitig angezeigt wurde.
Zudem gilt eine Ausschlussfrist von drei Monaten. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Kurzarbeitergeld beantragt wird. Geht der Antrag nicht innerhalb der Ausschlussfrist bei der Agentur für Arbeit ein, können Leistungen ohne Rücksicht auf die Gründe der Fristversäumnis nicht mehr gewährt werden.
Wann kann Kurzarbeitergeld beantragt werden?
Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld muss grundsätzlich auf einem unabwendbaren Ereignis oder auf wirtschaftlichen Gründen beruhen (§ 96 SGB III). Dies trifft etwa dann zu, wenn Lieferungen ausbleiben und die Produktion eingeschränkt werden muss. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch dann vor, wenn etwa durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit.
Als Steuerberater in Berlin unterstützen wir Sie in diesen besonderen Zeiten beim Thema Kurzarbeitergeld und anderen steuerlichen Erleichterungen für Unternehmer.
Sprechen Sie uns an! Wir sind für Sie da.
Dr. Georgi Steuerberatungsgesellschaft mbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Telefon: 030 8620331-0
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Bleiben Sie gesund.
Dr. Alexander Georgi, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Berlin
Christiane Georgi, Steuerberaterin, Berlin