1.500 Euro Corona-Bonus bis zum 31. März 2022 verlängert – auch für Minijobber

Als Steuerberater in Berlin möchten wir Ihnen am 1.11.2021 ein kurzes Update zum Corona-Bonus bzw. den Corona-Sonderzahlungen von bis zu 1.500 EUR geben. Arbeitgeber, die den Corona-Bonus noch nicht genutzt haben, sollten sich eine Auszahlung überlegen. Eine nochmalige Verlängerung von der neuen Bundesregierung erscheint als unwahrscheinlich.

Die Sonderzahlung aufgrund der Corona-Pandemie ist bis zum 31. März 2022 verlängert worden und ist nunmehr in § 3 Nr. 11a EStG gesetzlich verankert.

Hiernach bleiben beim Arbeitnehmer Einnahmen steuerfrei, wenn

  1. Sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen
  2. In der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 aufgrund der Corona-Krise vom Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer erfolgen
  3. Die Zuschüsse und Sachbezüge bzw. Beihilfen und Unterstützungen betragen bis zu 1.500 EUR

Die Auszahlung muss bis zum 31. März 2022 erfolgen. Eine spätere Auszahlung bewirkt eine Steuerpflicht.

Die steuerfreie Sonderzahlung ist im Lohnkonto aufzuzeichnen. (§4 Abs. 2 Nr 4 LSt-DV). Sie muss bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung als solche erkennbar sein.

Der Corona-Bonus ist steuer- und sozialversicherungsfrei bis zu einem Betrag von 1.500 Euro. Es handelt sich hierbei um einen Freibetrag. Der Bonus kann auch in Teilbeträgen gezahlt werden. Es ist Arbeitgebern freigestellt, höhere Sonderzahlungen zu leisten. Gemäß § 3 Nr. 11a EStG können die Zuschüsse des Arbeitgebers nur bis zu dem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei bleiben. Über diesen Betrag hinausgehende Zahlungen sind immer steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Minijobber

Geringfügig entlohnte Beschäftigte (sogenannte Minijobber) profitieren ebenfalls vom Corona-Bonus. Die steuerfreien Zuschüsse gehören gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt. Auch hier muss die Bonuszahlung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erfolgen und darf nicht zum Ausbezahlung von Überstunden genutzt werden.

Laut Minijobzentrale besteht die Steuerfreiheit für Bonuszahlungen je Arbeitgeber. Hat also ein Beschäftigter mehrere Beschäftigungen, kann er von jedem seiner Arbeitgeber eine Bonuszahlung von jeweils bis zu 1.500 Euro über dem vereinbarten Verdienst steuerfrei erhalten. Hat ein Minijobber z. B. noch eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, kann er sowohl im Minijob, als auch in der sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung eine steuerfreie Sonderzahlung von bis zu 1.500 Euro erhalten.

Dazu können Sie gerne im nachfolgenden Link der Minijobzentrale nachlesen:

https://blog.minijob-zentrale.de/2020/04/29/corona-krise-minijobber-bonuszahlungen/

 

Weitere Informationen hat die Finanzverwaltung in einem umfangreichen FAQ-Katalog, Stand 15.09.2021 auf 42 Seiten zusammengestellt:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_Steuern_Anlage.pdf?__blob=publicationFile&v=2

 

Dieser Beitrag kann eine individuelle Beratung nicht ersetzen.

 

Kontakt:

Bei Fragen können Sie uns gern anrufen (8620331-0) oder mailen an info@steuerberater-berlin.de.

 

Bleiben Sie gesund.

Dr. Alexander Georgi, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Berlin
Christiane Georgi, Steuerberaterin, Berlin

Dr. Georgi Steuerberatungsgesellschaft mbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Prinz-Handjery-Straße 77
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Internet: steuerberater-berlin.de
Email: info@steuerberater-berlin.de

 

1.11.2021

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