Änderungen beim Lohn im Jahr 2022

Sonderregelungen zum Kinderkrankengeld auch in 2022

Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Berlin informieren wir unsere Mandanten über Änderungen bei den Lohnabrechnungen. Die meisten Änderungen ergeben sich beim Lohn am Jahresanfang.

Auch im Jahr 2022 gelten die erweiterten pandemiebedingten Regelungen zum Kinderkrankengeld weiter:

Ursprünglich galten diese Regelungen nur bei Erkrankung des Kindes. Pandemiebedingt wurden diese auch auf Ausfälle in der Kinderbetreuung und bei Quarantäne ausgeweitet.

Aktuell gibt es einen Anspruch auf Kinderkrankengeld längstens für 30 Arbeitstage je Elternteil für das 1. und 2. Kind. Für Alleinerziehende gibt es maximal 60 Arbeitstage.

Bei mehr als zwei Kindern erhöht sich der Anspruch je Elternteil auf maximal 65 Arbeitstage. Für Alleinerziehende auf bis zu 130 Arbeitstage.

Der Bezug von Kinderkrankengeld ist zwar steuerfrei, aber unterliegt dem Progressionsvorbehalt.

Wenn Eltern Lohnersatzleistungen wie z. B. Kinderkrankengeld erhalten, die 410 EUR im Jahr übersteigen, sind sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Das Kinderkrankengeld wird von der gesetzlichen Krankenkasse, bei der das Kind mitversichert ist, in Höhe von 90% des entgangenen Nettogehalts gezahlt. Private Krankenkassen zahlen kein Kinderkrankengeld.

Sonderregelungen zum Kinderkrankengeld nur bis 19.03.2022

Eltern haben Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn das Kind pandemiebedingt zu Hause betreut werden muss, weil Kitas oder Schulen geschlossen sind, die Präsenzpflicht aufgehoben ist, der Zugang zu Kinderbetreuungsmöglichkeiten eingeschränkt ist oder die Eltern behördlich dazu aufgefordert sind, ihr Kind zu Hause zu betreuen.

Verdienstentschädigung wegen Kinderbetreuung nach § 56 Abs. 1a IfSG bis 19.03.2022 verlängert

Die Verdienstentschädigung in Höhe von 67 Prozent des Netto-Einkommens wird für bis zu 10 Wochen und für Alleinerziehende für bis zu 20 Wochen gezahlt und ist begrenzt auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 EUR.

Der Arbeitgeber übernimmt seit dem 31.03.2021 die Auszahlung für den kompletten Zeitraum. Bei der zuständigen Landesbehörde kann der Arbeitgeber einen Erstattungsantrag stellen.

Gemäß § 56 Abs. 2 IfSG gilt die Bezugsdauer während eines laufenden Jahrs. Der Jahreszeitraum beginnt mit erstmaliger Feststellung der epidemischen Lage (28.03.2020 – 27.03.2021). Ein neuer Anspruch auf die vollen 10 oder 20 Wochen hat somit ab dem 28.03.2021 begonnen. Es besteht auch Anspruch auf die Entschädigungszahlung nach der Aufhebung der epidemischen Lage bis zum 19.03.2022.

Besteuerung von E-Dienstwagen

Verschärfung der Regeln in 2022

Die Förderung von Hybridfahrzeugen (Halbierung des Bruttolistenpreises (BLP)) kann in 2022 nur noch unter verschärften Voraussetzungen erfolge, wobei die Erfüllung einer Voraussetzung ausreichend ist. Folgende Voraussetzungen sind „oder“ Kriterien:

Kohlenstoffdioxidemissionen von höchstens 50 Gramm je gefahrenem Kilometer oder eine E-Reichweite von 60 Kilometern bei Anschaffung nach dem 31.12.2021.

Für Hybriddienstwagen, die bis Ende 2021 angeschafft wurden, ändert sich nichts.

Mindestlohn

Ab 01.01.2022: 9,82 EUR pro Stunde

Ab 01.07.2022: 10,45 EUR pro Stunde

Aus dem Koalitionsvertrag der Ampel-Parteien vom 24.11.2021 geht folgendes hervor:

Der Mindestlohn soll so schnell wie möglich auf 12,00 EUR angehoben werden. Danach soll wieder die Mindestlohnkommission über künftige Erhöhungen entscheiden.

Laut Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, der am 21.01.2022 veröffentlicht wurde, soll der Mindestlohn ab 01.10.2022 auf 12,00 EUR steigen.

Es sind hierzu bereits Klagen der Arbeitgeber angekündigt, da die Tarifautonomie grob verletzt werden würde.

 

Wir nutzen für Lohnabrechnungen die Software DATEV Lohn- und Gehalt, die uns bei Gesetzesänderungen auch gut unterstützt.

 

Dieser Text kann eine individuelle Beratung nicht ersetzen.

Bei Fragen können Sie uns gern anrufen (030-8620331-0) oder mailen an info@steuerberater-berlin.de.

 

Bleiben Sie gesund.

Dr. Alexander Georgi, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Berlin
Christiane Georgi, Steuerberaterin, Berlin

Dr. Georgi Steuerberatungsgesellschaft mbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Prinz-Handjery-Straße 77
14167 Berlin

Internet: steuerberater-berlin.de
Email: info@steuerberater-berlin.de

 

Berlin, 7. Februar 2022

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