Änderungen für Lohnabrechnung und Lohnsteuerrecht in 2023

Was ändert sich bei der Lohnabrechnung und bei der Lohnsteuer 2023?

Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Berlin möchten wir nachfolgend die Änderungen bei den Lohnabrechnungen und im Lohnsteuerrecht ab dem Jahr 2023 erläutern.

Drittes Entlastungspaket – wichtige Änderungen

Energiepreispauschale für Rentner:

Zum 01.12.2022 erfolgt die Auszahlung der Energiepreispauschale für Rentner über die deutsche Rentenversicherung. Die Energiepreispauschale für Rentner in Höhe von 300 EUR ist einkommensteuerpflichtig.

Kindergeld:

Das Kindergeld wird für die Jahre 2023 und 2024 für jedes Kind zum 01.01.2023 auf 250 EUR angehoben.

Kinderzuschlag:

Der Kinderzuschlag wird ab dem 01.01.2023 nochmalig auf 250 EUR monatlich angehoben. Der Kinderzuschlag ist für Eltern bzw. Erziehungsberechtigte gedacht, deren Einkommen nicht für den Unterhalt der Familie reicht. Der Kinderzuschlag wird zusätzlich zum Kindergeld auf Antrag über die Familienkasse ausgezahlt. Für Jobcenterkunden wird diese Leistung über das Jobcenter ausgezahlt.

Kurzarbeitergeld:

Die bestehenden Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld sind bis zum 31.12.2022 verlängert worden.

Home-Office-Pauschale:

Die Home-Office-Pauschale ist entfristet worden. Sie galt bislang bis zum 31.12.2022. Zukünftig können max. 1.260 EUR (bisher 600 EUR) jährlich geltend gemacht werden. Das entspricht einem Werbungskostenabzug von 6 EUR pro Home-Office-Tag an max. 210 Tagen (bisher 120 Tage).

A1 Bescheinigung

Der Arbeitnehmer wird für vorübergehende Tätigkeiten ins europäische Ausland entsendet. In diesem Fall ist eine A1-Bescheinigung elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln. Zum 01.01.2023 gibt es dazu Änderungen. Es entfallen die Kontaktangeben des Ansprechpartners beim Arbeitgeber, die Wohnadresse im Aufenthaltsstaat und die Erklärung des Arbeitgebers für die Entsendung. Neu hinzugefügt wird die Telefonnummer des Arbeitgebers und Zusatzinformationen bei der Bearbeitung durch die RV und Angaben zum zuständigen RV-Träger.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eAU

Seit Oktober 2021 erfolgt die elektronische Übermittlung durch die Ärzte an die Krankenkassen. Die Papier-AU-Bescheinigung wird dadurch abgelöst. Ab dem 1. Juli 2022 sind auch die Arbeitgeber in das elektronische Verfahren einbezogen worden. Der Arbeitgeber kann die erforderlichen Daten elektronisch bei den Krankenkassen abrufen. Die Pilotphase hierzu startete am 1. Januar 2022. Der Arbeitnehmer erhält vom Arzt eine schriftliche AU-Bestätigung. Er muss sich ebenfalls weiterhin sofort beim Arbeitgeber krank melden und zwar ab dem 1. Tag.

Nun ist das Verfahren zur eAU (elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) ab dem 01.01.2023 verpflichtend. Dies hat der Bundestag und Bundesrat einstimmig beschlossen. Der Beginn und die Dauer der AU können vom Arbeitgeber im sogenannten Pull-Verfahren, aber erst einen Tag nach Vorliegen der eAU, abgerufen werden. Die Rückmeldung der Krankenkasse sollte innerhalb von momentan noch 9 Tagen erfolgen. Der Arbeitnehmer erhält eine schriftliche AU-Bescheinigung als Nachweis für seine Unterlagen. Die eAU muss nach der gesetzlichen Grundlagen spätestens am 4. Tag der Erkrankung vorliegen, es sei denn, im Arbeitsvertrag ist eine andere Regelung (z.B. am 1.Tag) vereinbart.

euBP – Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung

Das Verfahren zur elektronisch unterstützten Betriebsprüfung zwecks Übermittlung der Entgeltabrechnungsdaten an die deutsche Rentenversicherung wird ab dem 01.01.2023 verpflichtend. Sind Nachberechnungen in das Jahr vor oder aus dem Jahr nach dem Prüfungszeitraum ins Vorjahr erfolgt, werden die Daten aus diesem Jahr automatisch durch die euBP mitübermittelt an die DRV. Ein Antrag auf Befreiung vom der euBP kann bis 31.12.2026 beim zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt werden.

Wir haben mit der elektronisch unterstützen Betriebsprüfung (euBP) sehr gute Erfahrungen gemacht. Gerne können Sie uns zu diesem Thema ansprechen.

Neu in der Unfallversicherung – Unternehmensnummer

Ab dem Meldejahr 2023 werden die bestehenden Mitgliedsnummern durch neue 15- stellige Unternehmensnummern ersetzt. Diese 15 Ziffern setzen sich aus der 12-stelligen Unternehmensnummer aus einer zufälligen Ziffernfolge und dem 3-stelligen Suffix mit 001 zusammen. Bei mehreren Unternehmen gibt es eine fortlaufende Nummerierung mit dem Suffix 002, 003…usw. Mit dem automatischen Stammdatenabruf für 2023 wird die Unternehmensnummer automatisch zurückgemeldet und in das Lohnprogramm in DATEV übernommen.

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Firmenwagen)

Ab dem Meldejahr 2022 kann die Bewertungsmethode rückwirkend ab Januar von der 0,03 % -Regelung zur Einzelbewertung geändert werden, wenn die Lohnsteuerbescheinigung noch nicht übermittelt wurde. Allerdings muss der Arbeitnehmer für jeden Kalendermonat schriftlich aufzeichnen, an welchen Tagen (Datum!) er den Firmenwagen für Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte genutzt hat.

Diese Aufzeichnung dient als Beleg und muss im Lohnkonto hinterlegt werden. Die Bewertungsmethode muss im Kalenderjahr einheitlich erfolgen.

Mindestlohn

Der Brutto-Mindestlohn je Zeitstunde wurde von der zuständigen Kommission in 2022 wie folgt festgelegt:

  • ab 01.01.2022  9,82 EUR
  • ab 01.07.2022 10,45 EUR
  • ab 01.10.2022 12,00 EUR

Die nächste Anpassung soll zum 01.01.2024 erfolgen.

Ab dem 01.10.2022 gibt es beim Mindestlohn eine dynamische Entwicklung, die sich an der Höhe des Mindestlohns orientiert. Die Grenze für die versicherungstechnische Beurteilung von geringfügig entlohnten Beschäftigten liegt derzeit bei 520 EUR. Sie lag seit Januar 2013 konstant bei 450 EUR und wurde zum 01.10.2022 erstmals angehoben.

Berechnung Mindestlohn:

Mindestlohn x 130 (Arbeitszeit in 13 Wochen (3 Monate) bei 10 h/Woche) / 3
12,00 EUR x 130 / 3 = 520 EUR

Achtung! Der Mindestlohn bzw. Tariflohn für einige Branchen weicht hiervon ab und fällt höher aus!

Der Mindestlohn ist bei den Lohnabrechnungen entsprechend zu berücksichtigen. Die DATEV-Software unterstützt uns hierbei auch in 2023.

Midijob ab 01.10.2022

Wenn das Arbeitseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von 520,00 EUR liegt, besteht für alle Arbeitsverhältnisse ab 01.10.2022 SV-Pflicht. Die Grenze liegt ab 01.10.2022 bei 520,00 – 1.600,00 EUR. Ab dem 01.01.2023 wird die Midijobgrenze auf 2.000,00 EUR angehoben.

Der Arbeitnehmer hat im sogenannten Übergangsbereich (Midijob) nur einen reduzierten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu tragen. In der Rentenversicherung wird allerdings der volle Beitrag gemeldet und nicht nur der reduzierte Anteil.

Bestandschutz für bisherige Midijobber (450,01 – 520,00 EUR)

Der Bestandsschutz für die o.g. Grenze gilt für Beschäftigungen, die bis 30.09. aufgenommen wurden, bis zum 31.12.2023.

Wenn bisherige Midijobber keine Befreiung in KV, PV und AV beantragen, werden die Beiträge nach den Midijobregeln abgerechnet und an die Krankenkasse des Midijobbers gesendet.

Sozialversicherungssätze 2023

Krankenversicherung:

Allgemeiner Beitragssatz

14,6 % (allgemein)

Ermäßigter Beitragssatz

14,0 % (ermäßigt)

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag

1,6 %

Pflegeversicherung

3,05 %

Beitragszuschlag für Kinderlose

0,35 %

Rentenversicherung (allgemein)

18,6 %

Knappschaftliche Rentenversicherung

24,7%

Arbeitslosenversicherung

2,6 %

Umlage U1 und U2

individuell nach Satzung der Kasse

Insolvenzgeldumlage (U3)

0,06 %

Künstlersozialabgabe

5,0 %

SV-rechtl. Übergangsbereich Faktor „F“

0,6922

Die DATEV-Software unterstützt uns bei der Anwendung all dieser Werte für die Lohnabrechnungen in 2023.

Sozialversicherungsrechengrößen 2023

Jahresarbeitsentgeltgrenze 2023:

Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 2023: 66.600,00 EUR

Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 2023: 59.850,00 EUR

Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung:

Monatlich   4.987,50 EUR

Jährlich 59.850,00 EUR

Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung (West-alte BL):

Monatlich   7.300,00 EUR

Jährlich 87.600,00 EUR

Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung (Ost-neue BL):

Monatlich   7.100,00 EUR

Jährlich 85.200,00 EUR

Geringfügigkeitsgrenze: 520 EUR monatlich

Übergangsbereich bis 2.000,00 EUR monatlich

Geringverdienergrenze: 325,00 EUR

Betriebliche Altersvorsorge:   

sv-frei   3.504,00 EUR

st-frei   7.008,00 EUR

Weitere Rechengrößen 2023:

Vollarbeiterrichtwert (BG): 1.540 Stunden jährlich

Freigrenze und Freibetrag für Versorgungsbezüge: 169,75 EUR monatlich

Aufstellung Sachbezüge 2023:

Sachbezug

Frühstück

Mittagessen

Abendessen

Gesamt

Freie Unterkunft

Monatlich

60,00 EUR

114,00 EUR

114,00 EUR

288,00 EUR

265,00 EUR

täglich

2,00 EUR

3,80 EUR

3,80 EUR

9,60 EUR

 

 

Steuerfreier Sachbezug ab 2023

Lt. BMF-Schreiben vom 13.04.2021:

Zum 01.01.2022 wurde die Freigrenze für Sachbezüge von 44,00 EUR auf 50,00 EUR erhöht. Jedoch gelten hierfür ab 2022 verschärfte Voraussetzungen. Für die Anwendung des Sachbezugs kommen nur Sachleistungen, aber kein Geld infrage. Zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, sind keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen. Gutscheine und Geldkarten sind weiterhin als Sachbezug möglich, wenn diese ausschließlich zum Bezug von Waren und oder Dienstleistungen berechtigen.

Grundfreibetrag

Der steuerliche Grundfreibetrag steigt nun zum 01.01.2023 auf 10.908,00 EUR. Bis zu diesem Jahreseinkommen ist keine Steuer zu entrichten. Bei der Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Grundfreibetrag auf 21.816 EUR.

Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag erhöht sich ab dem 01.01.2023 auf 6.024,00 EUR d.h. (3.012,00 EUR je Elternteil). Der Betreuungsfreibetrag beträgt für jeden Elternteil 1.464 Euro und bleibt in 2023 unverändert. Damit ergibt sich ein Gesamtfreibetrag für jedes berücksichtigungsfähige Kind von 8.952,00 EUR in 2023. 

Schwerbehindertenabgabe

Es besteht für alle Unternehmen, die im Jahresdurchschnitt 20 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, die Pflicht auf wenigstens 5 % (Pflichtquote) der Arbeitsplätze Menschen mit einer Schwerbehinderung einzustellen. Auszubildende zählen bei der Berechnung der Arbeitsplätze nicht mit. Eine Person ist schwerbehindert, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt wurde. Bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit ist einmal jährlich bis 31.03. für das vorangegangene Jahr die sogenannte Schwerbehindertenanmeldung einzureichen. Dies kann elektronisch oder in Papierform geschehen. Die Schwerbehindertenabgabe ergibt sich aus dem SGB IX.

Sofern unter den genannten Voraussetzungen keine schwerbehinderten Menschen beschäftigt werden, hat der Arbeitgeber eine Ausgleichsabgabe zu zahlen.

Diese beträgt ab dem Erhebungsjahr 2021 monatlich je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz:

jahresdurchschnittliche Beschäftigungsquote

Ausgleichsabgabe

Von 3% bis weniger als 5%

140 EUR

Von 2% bis weniger als 3%

245 EUR

Von weniger als 2%

360 EUR

 

Beispiel: Für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz sind monatlich 140 EUR zu zahlen, wenn der Arbeitgeber mit bis zu 39 Mitarbeitern nicht mindestens einen Schwerbehinderten beschäftigt.

Mit der vom IDW Köln e.V. kostenfrei zur Verfügung gestellten Software IW-Elan kann die Berechnung und Ermittlung der Meldedaten erfolgen.

Wir unterstützen unsere Mandanten bei der jährlichen Überprüfung der Meldepflicht sowie natürlich auch bei der Erstellung der entsprechenden Meldungen.

Arbeitnehmer online

Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Berlin setzten wir zunehmend auf Digitalisierung. Daher empfehlen wir unseren Mandanten, auf DATEV Arbeitnehmer online umzusteigen. DATEV Arbeitnehmer online organisiert und erleichtert die Kommunikation zwischen Lohnbuchhaltung und Arbeitnehmer. So können Arbeitgeber und Arbeitnehmer digital zusammenarbeiten. Wir beraten Sie hierzu gern. DATEV Arbeitnehmer online bietet Arbeitgebern und Arbeitnehmern viele Vorteile. Es stellt die erforderlichen persönlichen Daten und die Lohn-und Gehaltsabrechnungen des Mitarbeiters automatisch bereit. So entfällt das umständliche Versenden der Lohnabrechnungen.

https://www.datev.de/ano/

 

Dieser Text kann eine individuelle Beratung nicht ersetzen.

Bei Fragen können Sie uns gern anrufen (030-8620331-0) oder mailen an info@steuerberater-berlin.de.

 

Bleiben Sie gesund.

Dr. Alexander Georgi, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Berlin
Christiane Georgi, Steuerberaterin, Berlin

Dr. Georgi Steuerberatungsgesellschaft mbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Prinz-Handjery-Straße 77
14167 Berlin

Internet: steuerberater-berlin.de
Email: info@steuerberater-berlin.de

 

Berlin, 13. Dezember 2022

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