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Änderungen für Lohnabrechnung und Lohnsteuerrecht in 2021

  • Was ändert sich bei der Lohnabrechnung und bei der Lohnsteuer 2021?
  • Änderungen beim Kurzarbeitergeld und Mindestlohn 2021
  • Auswirkungen des Coronavirus auf die Lohnabrechnung 2021

Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Berlin möchten wir nachfolgend die Änderungen bei den Lohnabrechnungen und im Lohnsteuerrecht ab dem Jahr 2021 erläutern.

Kurzarbeitergeld (auch KUG genannt)

Die Zugangserleichterungen für Kurzarbeitergeld (wie Mindesterfordernisse, Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer, negative Arbeitszeitkonten) werden bis zum 31.12.2021 für Unternehmen verlängert, die bis Ende März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.

Bereits Ende 2020 wurden Sonderregelungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes eingeführt. So erhalten Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld in Höhe nachfolgender Prozentsätze vom Nettoentgelt.

KurzarbeitArbeitnehmer ohne KindArbeitnehmer mit Kind
Ab 1. bis 3. Monat60 %67 %
Ab 4. bis 6. Monat70 %77 %
Ab dem 7. Monat80 %87 %

Arbeitgeber erhalten während der Kurzarbeit zu leistende Sozialversicherungsbeiträge bis 30.06.2021 in voller Höhe erstattet.

Vom 01.07.2021 bis 31.12.2021 werden die Beiträge zur Sozialversicherung zu 50% erstattet, wenn die Kurzarbeit bis 30.06.2021 begonnen wurde. Sofern eine Qualifizierung während der Kurzarbeit durchgeführt wird, können Sozialversicherungsbeiträge auch nach dem 30.06.2021 zu 100 % erstattet werden.

Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Berlin beraten wir unsere Mandanten bei der Beantragung des Kurzarbeitergeldes und erläutern unseren Mandanten die Änderungen für die Lohnabrechnungen.

Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht

Als Ausgleich für Aufwendungen von Fernpendlern erhöht sich die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer auf

  • 0,35 EUR /km (Veranlagungszeitraum 2021-2023)
  • 0,38 EUR /km (Veranlagungszeitraum 2024-2026)

Für die ersten 20 Kilometer gelten weiterhin 0,30 EUR pro km. Die Regelung der Höchstgrenze von 4.500 EUR pro Kalenderjahr bleibt bestehen. Individuell höhere Kosten können bei Nachweis weiterer Voraussetzungen als Werbungskosten abgesetzt werden.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärungen sind diese Änderungen anzuwenden. Die DATEV-Software unterstützt uns hierbei.

Corona-Bonus

Arbeitgeber können Ihren Arbeitnehmern noch bis zum 30.06.2021 max. 1.500 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt auszahlen, sofern dies – z.B. aus Liquiditätsengpässen – noch nicht in 2020 erfolgt ist. Insgesamt kann der Corona-Bonus nur einmal gezahlt werden, also nicht jeweils 1.500 EUR in 2020 und 2021.

Mehr Kinderkrankentage wegen Corona-Pandemie in 2021

Bislang haben gesetzlich versicherte Arbeitnehmer Anspruch auf 10 Tage Kinderkrankengeld pro Jahr und Kind, max. aber 25 Tage für alle Kinder, die noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet haben oder auf Grund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen sind. Bei Alleinerziehenden verdoppelt sich der Anspruch auf 50 Tage.

Neu ist, dass gesetzlich versicherte Eltern, die ihre Kinder wegen pandemie-bedingter Schul- und Kitaschließungen zu Hause betreuen müssen, 10 zusätzliche Kinderkranken-Tage pro Kind geltend machen können, max. aber 20 Tage für alle Kinder zusammen. Dies gilt auch für gesunde Kinder. Voraussetzung ist, dass es keine Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber gibt, somit Verdienstausfälle drohen und anderweitig keine Betreuungsmöglichkeit im Haushalt besteht.

Für Alleinerziehende verdoppelt sich der Anspruch auf 40 Kinderkrankentage. Der Anspruch besteht auch, wenn die Arbeit im Home-Office erledigt werden kann. Der Nachweis ist über eine Bescheinigung der Schule oder Kita zu führen und der Antrag bei der Krankenkasse vom Arbeitnehmer einzureichen. Die Erstattung soll 90% des Nettoentgelts betragen.

Die Regelung tritt rückwirkend zum 5. Januar 2021 in Kraft. Einzelheiten zur organisatorischen und technischen Umsetzung werden derzeit noch in der Politik beraten und abgestimmt.

Mindestlohn

Der Brutto-Mindestlohn je Zeitstunde wurde von der zuständigen Kommission wie folgt festgelegt:

  • Ab 01.01.2021 9,50 EUR
  • Ab 01.07.2021 9,60 EUR

Der Mindestlohn ist bei den Lohnabrechnungen entsprechend zu berücksichtigen. Die DATEV-Software unterstützt uns hierbei.

Sozialversicherungssätze 2021

Krankenversicherung
Allgemeiner Beitragssatz14,6 % (allgemein)
Ermäßigter Beitragssatz14,0 % (ermäßigt)
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag1,3 %
Pflegeversicherung3,05 %
Beitragszuschlag für Kinderlose0,25 %
Rentenversicherung (allgemein)18,6 %
Knappschaftliche Rentenversicherung24,7 %
Arbeitslosenversicherung2,4%
Umlage U1 und U2individuell nach Satzung der Kasse
Insolvenzgeldumlage (U3)0,12 %
Künstlersozialabgabe4,2 %

Die DATEV-Software unterstützt uns bei der Anwendung all dieser Werte für die Lohnabrechnungen.


Grundfreibetrag

Der steuerliche Grundfreibetrag steigt um 3,6 Prozent auf 9.744 Euro. Bis zu diesem Jahreseinkommen ist keine Steuer zu entrichten. Bei der Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Grundfreibetrag.

 

Kindergeld und Kinderfreibetrag

Ab dem 01.01.2021 erhöht sich das Kindergeld für das erste und zweite Kind um 15 EUR auf jeweils 219,00 EUR, für das dritte Kind jeweils 225,00 EUR und für jedes weitere Kind ab dem 4. Kind) jeweils 250,00 EUR pro Monat.

Der Kinderfreibetrag beträgt 5.460 EUR d.h. (2.730 Euro je Elternteil) ab 2021. Das ist eine Steigerung von 288 EUR pro Kind. Der Betreuungsfreibetrag steigt für jeden Elternteil von 1.320 auf 1.464 Euro. Damit ergibt sich ein Gesamtfreibetrag für jedes berücksichtigungsfähige Kind von 8.388 Euro für 2021. 

 

Prüfung der Umlagepflicht nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (auch AAG genannt)

Arbeitgeber, können sich ihre Aufwendungen für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall pauschaliert von den Krankenkassen zwischen 40 Prozent und 80 Prozent erstatten lassen. Sie sind gleichzeitig verpflichtet, am sog. Umlageverfahren U1 teilzunehmen und zahlen monatlich einen geringen Prozentsatz sog. U1-Umlage. Die Teilnahme am Ausgleichsverfahren gilt nur für diejenigen Arbeitgeber, welche im Vorjahr in mindestens 8 Monaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt hatten.

Am Umlageverfahren U2, welches die Erstattung bei Mutterschaft regelt, müssen alle Arbeitgeber teilnehmen (auch wenn es nur männliche Arbeitnehmer gibt). 

Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Berlin unterstützen wir Arbeitgeber bei der Erstellung von AAG-Anträgen im Rahmen der Lohnabrechnung sowie Prüfung der Umlagepflicht nach AAG.

 

Urlaubsrückstellung

Arbeitgeber haben sowohl handels- als auch steuerrechtlich eine Rückstellung für nicht genommene Urlaubstage ihrer Arbeitnehmer zu bilden. Die Rückstellung ist nach der Individualmethode für jeden Mitarbeiter einzeln zu ermitteln.

Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Berlin berechnen wir die jährliche Urlaubsrückstellung für bilanzierende Mandanten im Rahmen der Jahresabschlusserstellung. Urlaubsrückstellungen sind zwingend zu bilden und verringern im Jahr der Bildung die Steuerlast.

 

Schwerbehindertenabgabe

Es besteht für alle Unternehmen, die im Jahresdurchschnitt 20 und mehr Arbeitnehmer beschäftigen, die Pflicht Menschen mit einer Schwerbehinderung einzustellen. Dabei ist bei der zuständigen Agentur der Arbeit einmal jährlich bis 31.03. für das vorangegangene Jahr die sogenannte Schwerbehindertenanmeldung einzureichen. Dies kann elektronisch oder in Papierform geschehen. Sofern unter den genannten Voraussetzungen keine schwerbehinderten Menschen beschäftigt werden, hat der Arbeitgeber eine Ausgleichsabgabe zu zahlen. Mit der vom IDW Köln e.V. kostenfrei zur Verfügung gestellten Software IW-Elan kann die Berechnung und Ermittlung der Meldedaten erfolgen.

Wir unterstützen unsere Mandanten bei der jährlichen Überprüfung der Meldepflicht sowie natürlich auch bei der Erstellung der entsprechenden Meldungen.

 

DATEV Arbeitnehmer online

Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Berlin setzten wir zunehmend auf Digitalisierung. Daher empfehlen wir unseren Mandanten, auf DATEV Arbeitnehmer online umzusteigen. Mit DATEV Arbeitnehmer online können Arbeitgeber und Arbeitnehmer digital zusammenarbeiten. Wir beraten Sie hierzu gern. DATEV Arbeitnehmer online bietet Arbeitgebern und Arbeitnehmern viele Vorteile. So entfällt das umständliche versenden Lohnabrechnungen.

https://www.datev.de/ano/

 

Dieser Text kann eine individuelle Beratung nicht ersetzen.

Bei Fragen können Sie uns gern anrufen (030-8620331-0) oder mailen an info@steuerberater-berlin.de.

Bleiben Sie gesund.

Dr. Alexander Georgi, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Berlin
Christiane Georgi, Steuerberaterin, Berlin

Dr. Georgi Steuerberatungsgesellschaft mbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Prinz-Handjery-Straße 77
14167 Berlin

Internet: steuerberater-berlin.de
Email: info@steuerberater-berlin.de

Berlin, 17. Januar 2021

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