Was ändert sich bei der Lohnabrechnung und bei der Lohnsteuer 2026?
Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Berlin möchten wir nachfolgend die Änderungen bei den Lohnabrechnungen und im Lohnsteuerrecht ab dem Jahr 2026 erläutern.
Kindergeld:
Das Kindergeld erhöht sich ab dem 01.01.2026 um 4 Euro auf 259 EUR für jedes Kind pro Monat.
Kinderzuschlag:
Der Höchstbetrag für den Kinderzuschlag pro Kind und Monat bleibt ab dem 01.01.2026 bei 297 EUR. Der Kinderzuschlag ist für Eltern bzw. Erziehungsberechtigte gedacht, deren Einkommen nicht für den Unterhalt der Familie reicht. Der Kinderzuschlag wird zusätzlich zum Kindergeld auf Antrag über die Familienkasse ausgezahlt. Für Jobcenterkunden wird diese Leistung über das Jobcenter ausgezahlt.
Der Kindersofortzuschlag beläuft sich unverändert auf 25 EUR je Kind.
Mindestlohn
Der Brutto-Mindestlohn je Zeitstunde wurde von der zuständigen Kommission im Juni 2025 wie folgt festgelegt:
- ab 01.01.2025 12,82 EUR
- ab 01.01.2026 13,90 EUR
- ab 01.01.2027 14,60 EUR
Minijob ab 01.01.2026 – neue Minijobgrenze
Ab dem 01.10.2022 gibt es beim Minijob eine dynamische Entwicklung, die sich an der Höhe des Mindestlohns orientiert. Die Grenze für die versicherungstechnische Beurteilung von geringfügig entlohnten Beschäftigten lag bis Ende Dezember 2023 bei 520 EUR. Sie lag seit Januar 2013 konstant bei 450 EUR und wurde zum 01.10.2022 erstmals angehoben. Im Jahr 2025 liegt die Minijobgrenze bei 556 Euro. Die neue Minijobgrenze wird ab Januar 2026 bei 603 EUR liegen.
Ein unvorhersehbares Überschreiten der Minijobgrenze (z.B. bei Vertretung im Krankheitsfall) auf das Doppelte der monatlichen Grenze für max. 2 Monate / Jahr ist nicht schädlich. Der Nachweis (Grund) ist in den Lohnunterlagen zu dokumentieren.
Berechnung Dynamische Grenze Minijob:
Mindestlohn x 130 (Arbeitszeit in 13 Wochen (3 Monate) bei 10 h / Woche) / 3
13,90 EUR x 130 / 3 = 603 EUR
Minijob: max. 43,38 h / Monat in 2026 bei einem Mindestlohn von 13,90 Euro
Achtung! Der Mindestlohn bzw. Tariflohn für einige Branchen weicht hiervon ab und fällt höher aus!
Zum Beispiel wird der Branchenmindestlohn in der Gebäudereinigung für die Innen- und Unterhaltsreinigung von 14,25 Euro auf 15 Euro / Stunde angehoben.
Der Mindestlohn ist bei den Lohnabrechnungen entsprechend zu berücksichtigen. Die DATEV-Software unterstützt uns hierbei auch in 2026.
Deutschlandticket
Das bundesweit gültige Deutschlandticket steigt ab dem 01.01.2026 von derzeit 58 Euro auf 63 Euro.
Midijob ab 01.01.2026
Wenn das Arbeitseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von 603,00 EUR liegt, besteht für alle Arbeitsverhältnisse ab 01.01.2026 Sozialversicherungspflicht. Die Grenze liegt ab 01.01.2026 bei 603,01 – 2.000,00 EUR.
Der Arbeitnehmer hat im sogenannten Übergangsbereich (Midijob) nur einen reduzierten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu tragen. In der Rentenversicherung wird trotzdem der volle Beitrag gemeldet und nicht nur der reduzierte Anteil. Der Arbeitgeber trägt den vollen Beitrag in der Sozialversicherung.
Sozialversicherungssätze 2026
Krankenversicherung: | |
Allgemeiner Beitragssatz | 14,6 % (allgemein) |
Ermäßigter Beitragssatz | 14,0 % (ermäßigt) |
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag | 2,9 % |
Pflegeversicherung für Kinderlose ab Vollendung des 23.Lebensjahres | 4,2 % |
Pflegeversicherung für Kinderlose bis zur Vollendung des 23.Lebensjahres | 3,6 % |
Pflegeversicherung 1 Kind | 3,6 % |
Pflegeversicherung 2 Kinder unter 25 Jahren | 3,35% |
Pflegeversicherung 3 Kinder unter 25 Jahren | 3,1 % |
Pflegeversicherung 4 Kinder unter 25 Jahren | 2,85 % |
Pflegeversicherung 5 und mehr Kinder unter 25 Jahren | 2,6 % |
Rentenversicherung (allgemein) | 18,6 % |
Knappschaftliche Rentenversicherung | 24,7%(AG 15,4%/AN 9,3%) |
Arbeitslosenversicherung | 2,6 % |
Umlage U1 und U2 | individuell nach Satzung der Kasse |
Minijobzentrale U1 | 1,1 % |
Minijobzentrale U2 | 0,22 % |
Insolvenzgeldumlage (U3) | 0,15 % |
4,9 % | |
SV-rechtl. Übergangsbereich Faktor „F“ | 0,6619 |
Gesamtarbeitgeberbelastung Minijob | 32,77 % |
Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz | 41,9 % |
Die DATEV-Software unterstützt uns bei der Anwendung all dieser Werte für die Lohnabrechnungen in 2026.
Sozialversicherungsrechengrößen 2026
Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026:
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026: 77.400,00 EUR
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026: 69.750,00 EUR
Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) gilt für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitung der JAEG 2002 (40.500 Euro) versicherungsfrei und bei einer privaten Krankenversicherung in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren. Für alle anderen Arbeitnehmer gilt die allgemeine JAEG.
Bezugsgröße in der Sozialversicherung:
Monatlich 3.955,00EUR
Jährlich 47.460,00 EUR
Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung:
Monatlich 5.812,50 EUR
Jährlich 69.750,00 EUR
Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz:
Seit dem 01.01.2025 gelten im gesamten Bundesgebiet einheitliche Beitragsbemessungsgrenzen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Somit entfällt an dieser Stelle die Trennung in alte und neue Bundesländer.
Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung
Monatlich 8.450,00 EUR
Jährlich 101.200,00 EUR
Geringfügigkeitsgrenze: 603 EUR monatlich
Übergangsbereich bis: 2.000,00 EUR monatlich
Geringverdienergrenze: 325,00 EUR monatlich (gilt für Auszubildende)
Betriebliche Altersvorsorge: sv-frei 4.056,00,00 EUR jährlich / 338,00 EUR monatlich (4% der Beitragsbemessungsgrenze)
st-frei 8.112,00,00 EUR jährlich / 676,00 EUR monatlich (8% der Beitragsbemessungsgrenze)
Weitere Rechengrößen 2026:
Vollarbeiterrichtwert (BG): 1.500 Stunden jährlich
Beitragszuschuss | Freiwillig Versicherter AN | Privat VersicherterAN |
AG Zuschuss KV | 424,31 EUR + ½ Zusatzbeitrag | 508,59 EUR |
AG Zuschuss PV | 98,81 EUR | 98,81 EUR |
Aufstellung Sachbezüge 2026:
Sachbezug | Frühstück | Mittagessen | Abendessen | Gesamt | Freie Unterkunft |
Monatlich | 71,00 EUR | 137,00 EUR | 137,00 EUR | 345,00 EUR | 285,00 EUR |
täglich | 2,37 EUR | 4,57 EUR | 4,57 EUR | 11,51 EUR | 9,50 EUR |
Grundfreibetrag
Im Veranlagungszeitraum 2026 wird der Grundfreibetrag auf 12.348,00 EUR angehoben. Bis zu diesem Jahreseinkommen ist keine Steuer zu entrichten. Bei der Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Grundfreibetrag auf 24.696,00 EUR.
Der Spitzensteuersatz in Höhe von 42 % beginnt in 2026 ab einem Einkommen in Höhe von 69.879,00 EUR und gilt bis zu einer Einkommensgrenze in Höhe von 277.825 EUR. Die dargestellten Werte gelten für den ledigen Steuerzahler, bei gemeinsam veranlagten Ehegatten gilt der doppelte Betrag der Einkommensgrenze.
Solidaritätszuschlag
Die Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag steigen ab 2026 ebenfalls an. Bei der Zusammenveranlagung fällt ab einer Einkommensteuer von 40.700,00 EUR ein Solidaritätszuschlag an. Bei der Einzelveranlagung ist ab dem Betrag von 20.350,00 EUR ein Solidaritätszuschlag fällig.
Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag erhöht sich ab dem 01.01.2026 auf 6.828,00 EUR d.h. 3.414,00 EUR je Elternteil. Zudem wird ein Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung in Höhe von 1.464 Euro für jeden Elternteil gewährt, der auch in 2026 unverändert bleibt. Damit ergibt sich ein Gesamtfreibetrag für jedes berücksichtigungsfähige Kind von 9.756,00 EUR bzw. 4.878,00 EUR je Elternteil in 2026.
Schwerbehindertenabgabe
Es besteht für alle Unternehmen, die im Jahresdurchschnitt 20 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, die Pflicht auf wenigstens 5 % (Pflichtquote) der Arbeitsplätze Menschen mit einer Schwerbehinderung einzustellen. Auszubildende zählen bei der Berechnung der Arbeitsplätze nicht mit. Eine Person ist schwerbehindert, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 50% festgestellt wurde. Bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit ist einmal jährlich bis 31.03. für das vorangegangene Jahr die sogenannte Schwerbehindertenanmeldung einzureichen. Dies kann elektronisch oder in Papierform geschehen. Die Schwerbehindertenabgabe ergibt sich aus dem SGB IX.
Sofern unter den genannten Voraussetzungen keine schwerbehinderten Menschen beschäftigt werden, hat der Arbeitgeber eine Ausgleichsabgabe zu zahlen.
Ab 2026 gelten folgende monatliche Abgaben je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz:
Die Erhöhung der Ausgleichsabgabe wird zum 31.03.2026 fällig.
jahresdurchschnittliche Beschäftigungsquote | Ausgleichsabgabe |
Von 3% bis weniger als 5% | 155 EUR |
Von 2% bis weniger als 3% | 275 EUR |
Von weniger als 2% | 405 EUR |
keine | 815 EUR |
Beispiel: Für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz sind monatlich 155 EUR zu zahlen, wenn der Arbeitgeber mit bis zu 39 Mitarbeitern nicht mindestens einen Schwerbehinderten beschäftigt.
Mit der vom IDW Köln e.V. kostenfrei zur Verfügung gestellten Software IW-Elan kann die Berechnung und Ermittlung der Meldedaten erfolgen.
Wir unterstützen unsere Mandanten bei der jährlichen Überprüfung der Meldepflicht sowie natürlich auch bei der Erstellung der entsprechenden Meldungen.
Dritte Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung (3. KugBeV)
Zum Ende des Jahres 2024 wurde in der 3. KugBeV beschlossen, dass die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld (Kug) 24 Monate beträgt. Die Verdoppelung der Bezugsdauer von Kug ist befristet zum 31.12.2025. Ab dem 01.01.2026 sollte wieder die Regelbezugsdauer von 12 Monaten gelten. Um Unternehmen weiterhin in wirtschaftlich schwierigen Zeiten zu unterstützen wird die Bezugsdauer von Kug weiterhin verlängert auf 24 Monate bis zum Ende des Jahres 2026.
Geringfügig Beschäftigte – Aufhebung der Befreiung in der Rentenversicherung
Minijobber können sich bisher durch einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beim Arbeitgeber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Nun können Minijobber voraussichtlich ab dem 1. Juli 2026 diese Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig wieder zurücknehmen. Die Aufhebung der Befreiung gilt ab dem Monat, der auf die Antragstellung folgt. Die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt nicht rückwirkend. Sie ist außerdem nur einheitlich möglich, z.B. wenn ein Arbeitnehmer mehrere Minijobs ausübt.
Wichtig: Lassen Minijobber per Antrag die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht rückgängig machen, dann können sie sich danach nicht mehr erneut von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Sobald es weitere Informationen zur Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gibt, werden wir Sie darüber informieren.
Arbeitnehmer online
Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Berlin setzen wir auch in 2026 zunehmend auf Digitalisierung. Daher empfehlen wir unseren Mandanten, auf DATEV Arbeitnehmer online umzusteigen. DATEV Arbeitnehmer online organisiert und erleichtert die Kommunikation zwischen Lohnbuchhaltung und Arbeitnehmer. So können Arbeitgeber und Arbeitnehmer digital zusammenarbeiten. Wir beraten Sie hierzu gern. DATEV Arbeitnehmer online bietet Arbeitgebern und Arbeitnehmern viele Vorteile. Es stellt die erforderlichen persönlichen Daten und die Lohn-und Gehaltsabrechnungen des Mitarbeiters automatisch bereit. So entfällt das umständliche Versenden der Lohnabrechnungen.
Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Berlin stehen wir sehr gerne auch in 2026 wieder beratend an Ihrer Seite.
Dieser Text kann eine individuelle Beratung nicht ersetzen.
Bei Fragen können Sie uns gern anrufen (030-8620331-0) oder mailen an info@steuerberater-berlin.de.
Dr. Alexander Georgi, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Berlin
Christiane Georgi, Steuerberaterin, Berlin
Dr. Georgi Steuerberatungsgesellschaft mbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Prinz-Handjery-Straße 77
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