Steueränderungen 2026 – Alle steuerlichen Änderungen ab Januar 2026 im umfassenden Überblick

Inhalt

Steueränderungen 2026: Was gilt ab Januar 2026 konkret?

Die Steueränderungen 2026 treten mit Wirkung zum Januar 2026 in Kraft und betreffen zahlreiche Bereiche des deutschen Steuerrechts. Wie in jedem neuen Jahr wurden auch diesmal verschiedene steuerliche Parameter angepasst, erhöht oder strukturell verändert. Im Vergleich zu 2025 zeigen sich dabei insbesondere höhere Freibeträge, angepasste Schwellenwerte sowie Veränderungen bei einzelnen Regelungen, die für Steuerpflichtige und Unternehmen gleichermaßen relevant sind.

Für viele stellt sich daher die entscheidende Frage, welche Steuern sich 2026 konkret verändern und wie sich diese Änderungen im Jahr 2026 tatsächlich in Euro pro Jahr auswirken. Denn zwischen einer abstrakten gesetzlichen Anpassung und einer realen finanziellen Entlastung besteht häufig ein erheblicher Unterschied. Genau hier setzt dieser umfassende Überblick zu den Steueränderungen 2026 an. Mit gezielten Steuererleichterungen soll das Wachstum in Deutschland wieder auf Kurs gebracht, Arbeitsplätze gesichert sowie Investitionsanreize geschaffen werden.

Der sogenannte Wachstumsbooster, das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland, wurde am 26. Juni 2025 verabschiedet. Am 11. Juli 2025 stimmte auch der Bundesrat zu.

Die Änderungen betreffen vor allem die Einkommensteuer 2026, den Grundfreibetrag 2026, den Solidaritätszuschlag 2026, die Entfernungspauschale 2026, ausgewählte Bereiche der Umsatzsteuer sowie die steuerliche Behandlung im Zusammenhang mit der Aktivrente 2026.

Nähere Informationen zur Aktivrente finden Sie hier in unserem Artikel auf unserer Homepage:

https://www.steuerberater-berlin.de/aktivrente-2026/

Gleichzeitig lohnt sich ein genauer Vergleich mit 2025, um die tatsächliche Dynamik der Anpassungen zu verstehen.

Steueränderungen 2026 im Überblick

Einkommensteuer

Grundfreibetrag 2026 – höhere steuerfreie Einkünfte in 2026

Eine der zentralen Steueränderungen 2026 betrifft den Grundfreibetrag 2026. Dieser wurde erhöht und beträgt nun 12.348 Euro. Der Grundfreibetrag definiert jenen Teil des Einkommens, der steuerfrei bleibt, weil er das Existenzminimum absichert. Sobald dieser Betrag erhöht wird, verschiebt sich die steuerliche Bemessungsgrundlage nach unten.

Im Vergleich zu 2025 bedeutet das konkret, dass ein größerer Teil des Einkommens nicht der Einkommensteuer unterliegt. Für Steuerpflichtige mit mittleren und höheren Einkommen wirkt sich diese Anpassung in Euro pro Jahr spürbar aus, da die Steuerbelastung rechnerisch sinkt.

Besonders relevant ist der Grundfreibetrag 2026 im Zusammenspiel mit weiteren Einkünften. Wer neben seinem Gehalt zusätzliche Einnahmen erzielt, beispielsweise aus Vermietung oder Kapitalvermögen, sollte die gesamte Einkommenssituation im Jahr 2026 neu bewerten. Der erhöhte Grundfreibetrag verändert die steuerliche Ausgangsbasis und kann in Kombination mit weiteren Freibeträgen zu einer merklichen Entlastung führen.

Entfernungspauschale 2026 – Dauerhafte Regelung für Pendler ab VZ 2026

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG

Die Entfernungspauschale 2026 wurde dauerhaft festgeschrieben. Damit gilt die Pendlerpauschale ab dem ersten Kilometer in Höhe von 38 Cent. Für Arbeitnehmer mit längeren Arbeitswegen bedeutet dies eine höhere steuerliche Abzugsmöglichkeit und Entlastung.

Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale ab VZ 2026

§ 3 Nr. 26, 26a EStG

Die Übungsleiterpauschale wurde von 3.000 Euro auf 3.300 Euro angehoben. Die Ehrenamtspauschale wurde von 840 Euro auf 960 Euro erhöht.

Dienstwagenbesteuerung von Elektrofahrzeugen – Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EstG

Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs (reine Elektrofahrzeuge) ist für die 1 Prozentregelung nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage anzusetzen, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs 100.000 Euro nicht überschreitet. Dies gilt für Elektrofahrzeuge, die nach dem 30.6.2025 angeschafft wurden. Vorher lag die Grenze bei 70.000 Euro.

Arithmetisch-degressive Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge

§ 7 Abs. 2a EStG

Die Anschaffung von reinen Elektrofahrzeugen, gebrauchte Elektrofahrzeuge eingeschlossen, soll durch diese Turboabschreibung für Unternehmen steuerlich attraktiver gestaltet werden. 75% der Anschaffungskosten können im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden. Im ersten Folgejahr können 10% abgesetzt werden, im zweiten und dritten Folgejahr je 5%, im vierten Folgejahr 3% und im fünften Folgejahr sind es 2%. Dies gilt für Anschaffungen nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028. Dies gilt ausdrücklich nicht für Leasingfahrzeuge!

Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA

§ 7 Abs. 2 EStG

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die ab 1.7.2025 bis 31.12.2027 angeschafft oder hergestellt werden bzw. wurden, wurde die degressive AfA wiedereingeführt. Dies soll Anreize für Investitionen schaffen. Die Höhe des Prozentsatzes darf das 3-fache der linearen AfA betragen, aber 30 % nicht übersteigen und wird jährlich auf den jeweiligen Restbuchwert angewendet.

Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes für nicht entnommene Gewinne

§ 34a EStG

Für Einzel -und Mitunternehmer wird der Thesaurierungssteuersatz für nicht entnommene Gewinne nach § 34a EstG stufenweise gesenkt und auf Antrag des Steuerpflichtigen wie folgt berechnet:

  1. für Veranlagungszeiträume bis 2027 mit einem Steuersatz von 28,25%
  2. für die Veranlagungszeiträume 2028 und 2029 mit einem Steuersatz von 27%
  3. für die Veranlagungszeiträume 2030 und 2031 mit einem Steuersatz von 26%
  4. für Veranlagungszeiträume ab 2032 mit einem Steuersatz von 25%

So verbleibt, durch nicht entnommene Gewinne, mehr Liquidität im Unternehmen für Investitionen.

Berücksichtigung von Gewerkschaftsbeiträgen als Werbungskosten

§ 9a Satz 3 EStG

Arbeitnehmer können nach § 9a Satz 1 Nr. 1a EstG von ihren Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.230 Euro abziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden. Hierunter fielen vor dem 1.1.2026 auch Gewerkschaftsbeiträge. Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 können nun neben den Pauschbeträgen nach § 9a Satz 1 EstG Beitragszahlungen an Gewerkschaften als Werbungskosten berücksichtigt werden. Arbeitnehmer, die einen Gewerkschaftsbeitrag zahlen, können zukünftig mit der Abgabe der Steuererklärung für 2026 von diesem Steuervorteil profitieren.

Pauschalierungsmöglichkeiten bei Betriebsveranstaltungen

§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 hat der Gesetzgeber eine Klarstellung zur Pauschalierungsmöglichkeit bei Betriebsveranstaltungen im Gesetz § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG verankert. Vorausgegangen ist dieser Gesetzesänderung ein Urteil des BFH im Jahr 2024, in dem der Bundesfinanzhof entschieden hat, dass eine Pauschalversteuerung der Betriebsveranstaltung auch dann möglich sein kann, wenn die Veranstaltung nicht allen Teilnehmern offensteht. In dem besagten Fall waren zu dieser Betriebsveranstaltung nur bestimmte Führungskräfte eingeladen worden. Die Veranstaltung stand somit nicht allen Arbeitnehmern offen. Im Gesetz war diesbezüglich kein ausreichender Hinweis vorhanden. Dort stand lediglich, dass es eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter sein soll.

Ad dem 1.1.2026 wurde der § 40 Abs. 2 EstG wie folgt geändert:

Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben, soweit er Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.“

Ergänzt wurde im Gesetz der fettgedruckte Nebensatz zur eindeutigen Klarstellung zur Pauschalierung bei Betriebsveranstaltungen.

Damit herrscht Rechtsklarheit nach der BFH-Rechtsprechung auf dem Jahr 2024. Die steuerlichen Vergünstigungen einer Betriebsveranstaltung sollen ausschließliche typischen Betriebsveranstaltungen für Arbeitnehmer zugutekommen. Veranstaltungen für Führungskräfte oder Manager können nicht mehr nach § 40 Abs. 2 EstG pauschal versteuert werden.

Anhebung der Höchstbeträge für Parteispenden

§ 10b Abs. 2 Satz 1, 34g Satz 2 EStG

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wurde der Parteispendenabzug ab dem Veranlagungszeitraum 2026 erhöht. Der Höchstbetrag, bis zu dem Spenden für Zuwendungen an politische Parteien bei Einzelveranlagung abgezogen werden können, wird von 1.650 Euro auf 3.300 Euro erhöht. Bei Zusammenveranlagung erhöhet sich der Höchstbetrag auf 6.600 Euro. Der Sonderausgabenabzug gilt nur, als dass für die Zuwendungen an politische Parteien keine Steuerermäßigung nach § 34g EstG in Anspruch genommen wurde.

Die Steuerermäßigung nach § 34g EstG beträgt 50% der Ausgaben für Zuwendungen an politische Parteien. Die Ermäßigung erhöht sich ab dem Veranlagungszeitraum 2026 von 825 Euro auf 1.650 Euro bei Einzelveranlagung und von 1.650 Euro auf höchstens 3.300 Euro bei Zusammenveranlagung.

Umsatzsteuer

Umsatzsteuer 2026 – Bedeutung für Unternehmen

Im Bereich der Umsatzsteuer 2026 gelten weiterhin branchenspezifische Besonderheiten. Für Unternehmen ist die Umsatzsteuer weniger eine Frage der persönlichen Entlastung, sondern vielmehr ein organisatorisches und prozessuales Thema.

Fehler bei der Umsatzsteuer führen häufig zu erheblichen Nachzahlungen oder Prüfungsrisiken. Deshalb sollten Unternehmen zu Beginn des Jahres 2026 prüfen, ob ihre Systeme korrekt eingestellt sind, ob alle steuerlichen Parameter ordnungsgemäß abgebildet werden und ob Dokumentationspflichten eingehalten werden.

Gerade im Vergleich zu 2025 kann es sein, dass interne Prozesse angepasst werden müssen. Eine frühzeitige Überprüfung der umsatzsteuerlichen Abläufe schafft Sicherheit für das gesamte Jahr.

Dauerhafte Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie

§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG

Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 wurde die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie von zuvor 19% auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7% gesenkt. Dies gilt nicht für die Abgabe von Getränken. Auf Getränke wird weiterhin der Umsatzsteuersatz von 19% erhoben.

Körperschaftsteuer

stufenweise Absenkung des Körperschaftsteuersatzes von 15 % auf 10% ab dem Jahr 2028-2032

§ 23 Abs. 1 KStG

Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KStG beträgt der Körperschaftsteuertarif bis zum Ende des Veranlagungszeitraumes des Jahres 2027, wie gehabt, 15 %. Mit dem steuerlichen Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland soll die Steuerbelastung für Kapitalgesellschaften, insbesondere u. a. für die GmbH, AG, ab 2028 schrittweise gesenkt werden. Um die Unternehmen zu entlasten, reduziert sich die Steuerbelastung ab 2028 nach § 23 Abs. 1 KStG wie folgt:

  1. auf 14 % für den Veranlagungszeitraum 2028
  2. auf 13 % für den Veranlagungszeitraum 2029
  3. auf 12 % für den Veranlagungszeitraum 2030
  4. auf 11 % für den Veranlagungszeitraum 2031 und
  5. auf 10 % für Veranlagungszeiträume ab 2032

des zu versteuernden Einkommens.

Im Vergleich zur aktuellen Körperschaftsteuer von 15 % reduziert sich somit die Steuerbelastung der Unternehmen erheblich. Ab 2032 beträgt die Körperschaftsteuer nur noch 10% des zu versteuernden Einkommens einer Kapitalgesellschaft (z.B. einer GmbH). Der Solidaritätszuschlag (5,5%), der auf die zu zahlende Körperschaftsteuer berechnet wird, reduziert sich ebenfalls dementsprechend.

Abgabenordnung

Bekanntgabe von Verwaltungsakten

§ 122a AO

Die Änderung des § 122a AO wird erst ab dem Veranlagungszeitraum 2027 angewendet. Das bedeutet, dass Steuerbescheide weiterhin postalisch zugestellt werden bis 31.12.2026.

Sonstiges

Ausweitung der Forschungszulage

§ 3 FZulG

Der Höchstbetrag der Bemessungsgrundlage bei der steuerlichen Forschungszulage wird von 10 Mio. Euro auf 12 Mio. Euro angehoben. Zusätzliche wird ein Pauschale auf Gemein- und Betriebskosten in Höhe von 20% der im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen erfasst. Die Aufwendungen für Eigenleistungen und Tätigkeitsverfügungen wurden von 70 Euro auf 100 Euro je nachgewiesener Arbeitsstunde erhöht. (bei max. 40 Arbeitsstunden/Woche)

Verlängerung der Kfz-Steuerbefreiung für Elektroautos

§ 3d Kraftfahrzeugsteuergesetz (Achtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes)

Um die Automobilindustrie zu stärken, die Elektromobilität zu fördern sowie den Klimaschutz weiter zu unterstützen, hat die Bundesregierung die Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge verlängert. Die Steuerbefreiung greift längstens bis 31.12.2035. Das sind fast 10 Jahre bei einem reinen Elektrofahrzeug, dass Anfang 2026 angeschafft worden ist.  Die Steuerbefreiung gilt auch für Fahrzeuge, die komplett auf Elektroantrieb umgerüstet wurden. Ein Halterwechsel ist unschädlich für die Kfz-Steuerbefreiung. Für sogenannte Plug-in-Hybrid-Autos gilt die Steuerbefreiung nicht.

Stromsteuersenkung für die Wirtschaft

§ 9b StromStG (Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes)

Um den Wirtschaftsstandort Deutschland zu stärken und Arbeitsplätze zu sichern, bleibt die Stromsteuer ab 2026 für produzierende Unternehmen und für die Land- und Forstwirtschaft dauerhaft auf dem EU-Mindeststeuersatz. Andernfalls wäre die Steuerentlastung ab 2026 weggefallen und Unternehmen hätten es im Wettbewerb schwerer gehabt aufgrund höherer Stromkosten. Nun profitieren die Unternehmen weiterhin von der Senkung der Stromsteuer auf den EU-Mindestsatz von 50 Cent pro Megawattstunde. Das Gesetz wurde am 22.12.2025 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist zum 1.1.2026 in Kraft getreten.

Individuelle Prüfung und Kontakt

Die Steueränderungen 2026 betreffen jeden Steuerpflichtigen unterschiedlich. Während einige lediglich eine moderate Entlastung erfahren, können andere durch die Kombination mehrerer Parameter deutliche Veränderungen spüren.

Eine individuelle Analyse der Steuern im Jahr 2026 schafft Klarheit über die tatsächliche Belastung in Euro pro Jahr. Gerade bei komplexeren Einkommensstrukturen oder unternehmerischen Tätigkeiten empfiehlt sich eine strukturierte Prüfung.

Wenn Sie wissen möchten, wie sich die Steueränderungen 2026 konkret auf Ihre Situation auswirken, sollten Sie frühzeitig Kontakt aufnehmen und Ihre steuerliche Planung für das Jahr 2026 überprüfen lassen.

Fazit – Steueränderungen 2026 strategisch bewerten

Die Steueränderungen 2026 bringen höhere Freibeträge, angepasste Schwellenwerte und strukturelle Präzisierungen. Im Vergleich zu 2025 profitieren viele Steuerpflichtige von einer moderateren steuerlichen Belastung.

Die tatsächliche Wirkung zeigt sich jedoch erst im individuellen Kontext. Wer frühzeitig analysiert, simuliert und plant, kann die steuerlichen Veränderungen im Jahr 2026 optimal nutzen und Risiken vermeiden.

Die Steueränderungen 2026 sind damit kein isoliertes Gesetzespaket, sondern Teil einer kontinuierlichen Anpassung der Steuergesetzgebung an wirtschaftliche Entwicklungen. Wer sie strategisch einordnet, schafft Planungssicherheit für das gesamte Jahr.

Dieser Text kann eine individuelle Beratung nicht ersetzen.

Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Berlin informieren wir Sie gerne zum Thema Steuern in 2026.

Wir übernehmen keine Gewähr zur Vollständigkeit und Richtigkeit der hier genannten Informationen.

Bei Fragen hierzu können Sie uns gern anrufen (030-8620331-0) oder mailen an info@steuerberater-berlin.de.

Dr. Alexander Georgi, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Berlin
Christiane Georgi, Steuerberaterin, Berlin

Dr. Georgi Steuerberatungsgesellschaft mbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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Email: info@steuerberater-berlin.de

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