Was ändert sich steuerrechtlich ab dem Jahr 2023?

Jahressteuergesetz 2022

Was ändert sich aus steuerlicher Sicht ab 2023 oder rückwirkend?

Am 2. Dezember 2022 wurde das Jahressteuergesetz 2022 im Bundestag verabschiedet und am 16. Dezember 2022 hat der Bundesrat seine Zustimmung erteilt.

Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Berlin möchten wir Ihnen nachfolgend die wichtigsten Änderungen im Einkommensteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und weiteren Steuergesetzen erläutern, die ab dem Jahr 2023 gelten.

Photovoltaikanlage § 3 Nr. 72 EStG

Eine große Erleichterung für Photovoltaikeigentümer ist die Einführung des § 3 Nr. 72 EStG.

Die Ertragsteuer entfällt rückwirkend zum 1. Januar 2022 für Photovoltaikanlagen mit einer Bruttonennleistung bis zu 30 Kilowatt (peak) oder bis zu 15 Kilowatt (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit bei Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Gebäuden. Die Gebäude müssen hierfür nicht überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden. Zu beachten ist die Grenze zur Steuerbefreiung für den Betrieb einer oder mehrerer Anlagen bis max. 100 Kilowatt (peak). Die Grenze von 100 Kilowatt (peak) gilt pro Steuerpflichtigem bzw. Unternehmen (Kapitalgesellschaft, Mitunternehmerschaft) Die Verwendung des erzeugten Stroms spielt für die Steuerbefreiung keine Rolle.

Bitte beachten Sie den § 3 Nr. 72 EStG. Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!

Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen § 12 Abs. 3 UStG

Ab dem 1. Januar 2023 ermäßigt sich die Umsatzsteuer für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen auf 0 Prozent, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird und die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen, öffentlichen und anderen Gebäuden, die für das Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag lag bisher bei 1.200 Euro und wird ab dem 1. Januar 2023 auf 1.230 Euro angehoben.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende § 24b Abs. 2 Satz 1 EStG

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhöht sich um 252 Euro auf 4.260 Euro ab dem 1. Januar 2023.

Sparerpauschbetrages § 20 Abs. 9 EStG

Der Sparerpauschbetrag wird von 801 Euro auf 1.000 Euro bzw. bei Zusammenveranlagung von 1.602 Euro auf 2.000 Euro erhöht. Diese Regelung gilt ab dem 1. Januar 2023.

Anhebung des Ausbildungsfreibetrages § 33a Abs. 2 EStG

Der Ausbildungsfreibetrag wird von 924 Euro auf 1.200 Euro angehoben. Dies gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2023.

Anhebung der Arbeitslohngrenze bei kurzfristiger Beschäftigung § 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG

Bei einer kurzfristigen Beschäftigung darf der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 150 Euro durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigen, damit die Pauschalierung der Lohnsteuer vorgenommen werden darf. Dies gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2023. Die Arbeitslohngrenze lag vor dem Veranlagungszeitraum 2023 bei 120 Euro je Arbeitstag.

Anpassungen bei der Gebäude-AfA § 7g Abs.4 S.2 EStG

Dies gilt für den Wohnungsneubau ab dem 1. Januar 2023. Für ab dem 1. Januar 2023 fertiggestellte Wohngebäude erhöht sich die Abschreibung auf drei Prozent von bisher zwei Prozent. Diese werden somit den Gebäuden gleichgestellt, die zum Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen.

Vollständiger Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen i.S.d.§10 Abs.1 Nr. 2 EStG

Ab dem Meldejahr 2023 ist der vollständige Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben möglich. Bisher sollte das erst ab dem Jahr 2025 möglich sein.

Häusliches Arbeitszimmer § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG

Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können ab 1. Januar 2023 anstelle des Abzugs für tatsächliche Aufwendungen auch pauschal in Höhe von 1.260 Euro als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.

Die Kosten sind auch dann abziehbar, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Die Pauschale in Höhe von 1.260 Euro ist eine Jahrespauschale. Sie ist monats- und personenbezogen anzuwenden.

Homeoffice-Pauschale

Die Home-Office-Pauschale ist dauerhaft entfristet worden. Dies gilt ab dem 1. Januar 2023. Zukünftig können max. 1.260 EUR (bisher 600 EUR) jährlich geltend gemacht werden. Das entspricht einem Werbungskostenabzug von 6 EUR pro Home-Office-Tag an max. 210 Tagen (bisher 120 Tage).

Die Home-Office-Pauschale wird auf die Werbungskostenpauschale angerechnet und nicht zusätzlich gewährt. Zudem sind sämtliche Raumkosten damit abgegolten, nicht jedoch die Aufwendungen für Arbeitsmittel.

RAP aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten § 5 Abs. 5 Satz 2 EStG

Der Rechnungsabgrenzungsposten muss nur noch verpflichtend gebildet werden, wenn der Betrag der jeweils gültigen GWG Grenze (aktuell 800 Euro) überschritten wird. Dies gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 enden. Das Wahlrecht muss für alle RAP einheitlich angewendet werden.

Unternehmereigenschaft § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG

Unternehmer nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG können ab dem 1. Januar 2023 auch nicht rechtsfähige Personengemeinschaften, wie z. B. Bruchteilsgemeinschaften sein.

 

Dieser Text kann eine individuelle Beratung nicht ersetzen.

Bei Fragen können Sie uns gern anrufen (030-8620331-0) oder mailen an info@steuerberater-berlin.de.

 

Bleiben Sie gesund.

Dr. Alexander Georgi, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Berlin
Christiane Georgi, Steuerberaterin, Berlin

Dr. Georgi Steuerberatungsgesellschaft mbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Prinz-Handjery-Straße 77
14167 Berlin

Internet: steuerberater-berlin.de
Email: info@steuerberater-berlin.de

 

Berlin, 9. Januar 2023

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