Als Steuerberater in Berlin wurden wir öfters von Mandanten bezüglich der Corona bedingten steuerfreien Sonderzahlungen angesprochen.
In der Corona-Krise werden Sonderzahlungen für Beschäftigte bis zu einem Betrag von 1.500 EUR im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt. Das hat das Bundesfinanzministerium in der folgenden Pressemitteilung und einem BMF-Schreiben bestätigt:
- https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/04/2020-04-03-GPM-Bonuszahlungen.html
- https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2020-04-09-steuerbefreiung-fuer-beihilfen-und-unterstuetzungen.pdf?__blob=publicationFile&v=5
Die Beihilfen und Unterstützungen müssen zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.
Laut nachfolgendem Link der Minijobzentrale können auch Minijobber steuerfreie Bonuszahlungen erhalten.
https://blog.minijob-zentrale.de/2020/04/29/corona-krise-minijobber-bonuszahlungen/
Die Bonuszahlung muss zum ohnehin vereinbarten Verdienst gewährt werden und darf etwa nicht zum Ausbezahlen von Überstunden verwendet werden. Die steuerfreien Sonderzahlungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.
Die steuerfreie Bonuszahlung bleibt ohne Auswirkung auf die Verdienstgrenze beim Minijob.
Laut Minijobzentrale besteht die Steuerfreiheit für Bonuszahlungen je Arbeitgeber. Hat also ein Beschäftigter mit mehrere Beschäftigungen, kann er von jedem seiner Arbeitgeber eine Bonuszahlung von jeweils bis zu 1.500 Euro über dem vereinbarten Verdienst steuerfrei erhalten. Hat ein Minijobber z. B. noch eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, kann er sowohl im Minijob, als auch in der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung eine steuerfreie Sonderzahlung von bis zu 1.500 Euro erhalten.
Laut FAQ der Minijobzentrale
liegt nicht automatisch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor, sofern der Jahresverdienst 5.400 EUR (12*450 EUR) übersteigt.
Ein Minijob bleibt auch dann bestehen, sofern die Verdienstgrenze gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten wird.
- Gelegentlich bedeutet: Nicht mehr als 3 Kalendermonate innerhalb eines Zeitjahres; bzw. in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Oktober 2020 gelten 5 Kalendermonate.
- Unvorhersehbar heißt: Ungeplant, nicht im Voraus erkennbar. Hierunter fällt in der derzeitigen Corona-Krise z. B. Mehrarbeit, die sich ergibt, weil andere Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit, Quarantäne oder sonstiger Freistellung ausfallen oder Arbeitsaufwände (z. B. Pflege oder Reinigung) höher sind als üblicherweise.
Die Höhe des Verdienstes spielt bei der Überschreitung keine Rolle. Eine betragsmäßige Obergrenze für das drei- bzw. fünfmalige Überschreiten gibt es also nicht
Bei Fragen können Sie uns gern anrufen (8620331-0) oder mailen an info@steuerberater-berlin.de.
Bleiben Sie gesund.
Dr. Alexander Georgi, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Berlin
Christiane Georgi, Steuerberaterin, Berlin
Dr. Georgi Steuerberatungsgesellschaft mbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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