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Dezemberhilfe und Überbrückungshilfe III beantragen

Dezemberhilfe und Überbrückungshilfe III beantragen

Überbrückungshilfe III mit Neustarthilfe für Soloselbständige
Dezemberhilfe kommt und Überbrückungshilfe III wird deutlich erweitert und verlängert
Seit dem 12. Dezember 2020: „Verbesserte Überbrückungshilfe III“

Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Berlin werden wir vermehrt bezüglich der Corona bedingten Dezemberhilfen und der Überbrückungshilfe III gefragt. Neu sind die Begriffe „Neustarthilfe“, Überbrückungshilfe III und seit dem 12. Dezember 2020 die „Verbesserte Überbrückungshilfe III“.

Die ganzen Begriffe und Änderungen zu verstehen und für jeden Antragsberechtigten individuell anzuwenden stellt uns Steuerberater und Wirtschaftsprüfer neben der täglichen Arbeit vor enorme Herausforderungen und auch Verpflichtungen. Die einzelnen Programme sind wiederum in sich verzahnt und werden teilweise angerechnet. Allein am Sonntag, den 13. Dezember 2020 wurde in diversen Medien von der „verbesserten Überbrückungshilfe III“ gesprochen.

Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer dürfen bzw. müssen wir die Dezemberhilfen und die Überbrückungshilfe III für unsere Mandanten beantragen.

Laut Bundesfinanzministerium befindet sich die Antragstellung aktuell noch in der Vorbereitung.

Die Beantragung soll wieder über die IT-Plattform Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) erfolgen.

Auf der Internetseite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de bzw.

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html

existiert ein Link zur aktuell wichtigsten Quelle des Bundesfinanzministeriums zur Überbrückungshilfe III und den Dezemberhilfen

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/11/20201127-stark-durch-die-Krise-dezemberhilfe-kommt.html

Dezemberhilfe:

Der Bund fördert Unternehmen voraussichtlich mit ca. 4,5 Mrd. Euro pro Woche.

Wie bei den Regelungen der Novemberhilfe sind direkt, indirekt und mittelbar von den Schließungen betroffene Unternehmen antragsberechtigt.

Analog der Novemberhilfe sollen Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl der Tage der Schließung im Dezember 2020 gewährt werden. Für die Novemberhilfe sind maximal 29 Tage förderfähig, da die neuen Schließungen beispielsweise für Restaurants ab dem 2. November 2020 galten.

Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 EUR Förderung beantragen, können die Anträge direkt stellen.

 

Überbrückungshilfe III:

„November- und Dezember-Fenster“ in der Überbrückungshilfe: Unternehmen, die keinen Zugang zu den Novemberhilfen und Dezemberhilfen erhalten, sollten die Voraussetzungen der Überbrückungshilfe III prüfen. Es verbleibt bei der Zugangsvoraussetzung, dass in zwei aufeinanderfolgenden Monaten 50 Prozent Umsatzrückgang bzw. 30 Prozent seit April 2020 bestehen.

Der Förderhöchstbetrag pro Monat wird von bisher 50.000 EUR auf 200.000 EUR erhöht.

Neustarthilfe für Soloselbständige: Soloselbständige erhalten als einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von bis zu 25% des Vergleichsumsatzes eine Neustarthilfe, da meist nur geringe Fixkosten bestehen.

Der Katalog der erstattungsfähigen Fixkosten wird erweitert. Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen werden bis zu 20.000 EUR erstattet, sofern sie für Corona-bedingte Hygienemaßnahmen erfolgten.

Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 Prozent als förderfähig anerkannt.

Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen. Dabei sind sowohl interne als auch externe Ausfallkosten förderfähig.

 

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2020 hat das Bundesfinanzministerium eine “verbesserte Überbrückungshilfe III“ in Aussicht gestellt.

Verbesserte Überbrückungshilfe III im Überblick:

  • Hiernach können Unternehmen in besonderen Fällen bis zu 500.000 EUR anstatt der genannten 200.000 EUR erhalten. Der Förderhöchstbetrag wird auf 500.000 EUR pro Monat erhöht.
  • Zusätzlich antragsberechtigt sind diejenigen Unternehmen, die von den Schließungen im Dezember zusätzlich betroffen sind. Dies betrifft insbesondere Unternehmen des Einzelhandels.
  • Auch im Jahr 2021 geschlossene Unternehmen sind antragsberechtigt.

Verbesserte Überbrückungshilfe III; siehe auch

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-12-12-verbesserte-ueberbrueckungshilfe-III.pdf?__blob=publicationFile&v=2

 

Dieser Text kann eine individuelle Beratung nicht ersetzen.

Bei Fragen können Sie uns gern anrufen (030-8620331-0) oder mailen an info@steuerberater-berlin.de.

Bleiben Sie gesund.

Dr. Alexander Georgi, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Berlin
Christiane Georgi, Steuerberaterin, Berlin

Dr. Georgi Steuerberatungsgesellschaft mbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Prinz-Handjery-Straße 77
14167 Berlin

Internet: steuerberater-berlin.de
Email: info@steuerberater-berlin.de

Berlin, 13. Dezember 2020

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