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Corona-Hilfen: Ergebnisse des Koalitionsausschusses am 22. April 2020

Die Koalition aus CDU/CSU und SPD hat am 22. April 2020 im Koalitionsausschuss eine Reihe von wichtigen Maßnahmen für Selbständige, Unternehmen und GmbHs beschossen.

Alle drei Regelungen müssen noch als Gesetz rechtswirksam werden.

1. Erhöhung des Kurzarbeitergeldes auf bis zu 80 bzw. 87 Prozent

Das Kurzarbeitergeld wird für diejenigen, die um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 Prozent des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht.

Ab dem 7. Monat wird der Bezug auf 80 Prozent erhöht.

Für Haushalte mit Kindern liegen die Sätze bei 77 bzw. 87 Prozent.

Die Anhebung der Kurzarbeitergeldes soll bis zum Ende des Jahres 2020 gelten.

2. Umsatzsteuer auf Speisen wird vorübergehend auf 7% gesenkt

Weiterhin soll die Umsatzsteuer auf Speisen in Gaststätten ab dem 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 auf den ermäßigten Steuersatz von 7% gesenkt werden. Diese Regelung soll Gastronomen für ein Jahr steuerlich entlasten. Der Umsatzsteuersatz für Getränke bleibt wohl weiterhin bei 19%.

3. Verlustverrechnung

Als Corona-Sofortmaßnahme werden für kleine und mittelständische Unternehmen die pauschalierte Herabsetzung bereits für 2019 geleisteter Vorauszahlungen in Hinblick auf Verluste im Jahr 2020 ermöglicht (Verlustverrechnung). 

Hierzu hat das Bundesfinanzministerium am 24. April 2020 ein Schreiben erlassen (Corona-Sofortmaßnahme: Antrag auf pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019). 
Corona-Sofortmaßnahme: Antrag auf pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019

Die Liquidität von Unternehmen soll durch eine Verbesserung der Verlustverrechnung erhöht werden.

Von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene Steuerpflichtige, die noch nicht für das Veranlagungszeitraum 2019 veranlagt sind, können in zeitlichen Grenzen grundsätzlich eine Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlungen für 2019 beantragen. Da in der derzeitigen Situation eine hinreichende Prognose und Darstellung solcher Verluste im Einzelfall vielfach schwierig ist, sollen die Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 für alle Beteiligten vereinfacht abgewickelt werden. Im Einzelfall können höhere rücktragsfähige Verluste anhand detaillierter Unterlagen begründet werden.

Auf Antrag erfolgt die Inanspruchnahme des pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 zur nachträglichen Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei dem für die Festsetzung der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt zu stellen. Der Antragsteller muss von der Coroa-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sein.

Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag beträgt 15% des Saldos der maßgeblichen Gewinneinkünfte und/oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welcher der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurde. Nach § 10 d Absatz 1 Satz 1 EStG kann ein Betrag von bis zu 1.000.000 EUR bzw. 2.000.000 EUR bei Zusammenveranlagung abgezogen werden.

Das BMF Schreiben geht detailliert auf die Verlustverrechnung ein.

Bei Fragen können Sie uns gern anrufen (8620331-0) oder mailen an info@steuerberater-berlin.de.

Bleiben Sie gesund!

Dr. Alexander Georgi, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Berlin
Christiane Georgi, Steuerberaterin, Berlin

Dr. Georgi Steuerberatungsgesellschaft mbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Prinz-Handjery-Straße 77
14167 Berlin

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Email: info@steuerberater-berlin.de

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