Was ändert sich bei der Lohnabrechnung und bei der Lohnsteuer 2025?
Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Berlin möchten wir nachfolgend die Änderungen bei den Lohnabrechnungen und im Lohnsteuerrecht ab dem Jahr 2025 erläutern.
Kindergeld
Das Kindergeld erhöht sich ab dem 01.01.2025 um 5 Euro auf 255 EUR für jedes Kind pro Monat. Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 steigt das Kindergeld nochmals auf 259 EUR für jedes Kind pro Monat.
Kinderzuschlag
Ab dem 01.01.2025 erhöht sich der Kinderzuschlag pro Kind und Monat auf 297 EUR. Der Kinderzuschlag ist für Eltern bzw. Erziehungsberechtigte gedacht, deren Einkommen nicht für den Unterhalt der Familie reicht. Der Kinderzuschlag wird zusätzlich zum Kindergeld auf Antrag über die Familienkasse ausgezahlt. Für Jobcenterkunden wird diese Leistung über das Jobcenter ausgezahlt.
Der Kindersofortzuschlag erhöht sich ab 01.01.2025 um 5 EUR auf 25 EUR je Kind.
Mindestlohn
Der Brutto-Mindestlohn je Zeitstunde wurde von der zuständigen Kommission in 2023 wie folgt festgelegt:
- ab 01.01.2022 9,82 EUR
- ab 01.07.2022 10,45 EUR
- ab 01.10.2022 12,00 EUR
- ab 01.01.2024 12,41 EUR
- ab 01.01.2025 12,82 EUR
Minijob ab 01.01.2025 – neue Minijobgrenze
Ab dem 01.10.2022 gibt es beim Minijob eine dynamische Entwicklung, die sich an der Höhe des Mindestlohns orientiert. Die Grenze für die versicherungstechnische Beurteilung von geringfügig entlohnten Beschäftigten lag bis Ende Dezember 2023 bei 520 EUR. Sie lag seit Januar 2013 konstant bei 450 EUR und wurde zum 01.10.2022 erstmals angehoben. Die neue Minijobgrenze liegt ab Januar 2025 bei 556 EUR.
Ein unvorhersehbares Überschreiten der Minijobgrenze (z.B. bei Vertretung im Krankheitsfall) auf das Doppelte der monatlichen Grenze für max. 2 Monate / Jahr ist nicht schädlich. Der Nachweis (Grund) ist in den Lohnunterlagen zu dokumentieren.
Berechnung Dynamische Grenze Minijob
Mindestlohn x 130 (Arbeitszeit in 13 Wochen (3 Monate) bei 10 h/Woche) / 3
12,82 EUR x 130 / 3 = 556 EUR
Minijob: max. 43,37 h / Monat in 2025 bei einem Mindestlohn von 12,82 Euro
Achtung! Der Mindestlohn bzw. Tariflohn für einige Branchen weicht hiervon ab und fällt höher aus!
Der Mindestlohn ist bei den Lohnabrechnungen entsprechend zu berücksichtigen. Die DATEV-Software unterstützt uns hierbei auch in 2025.
Midijob ab 01.01.2025
Wenn das Arbeitseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von 556,00 EUR liegt, besteht für alle Arbeitsverhältnisse ab 01.01.2025 SV-Pflicht. Die Grenze liegt ab 01.01.2025 bei 556,01 – 2.000,00 EUR.
Der Arbeitnehmer hat im sogenannten Übergangsbereich (Midijob) nur einen reduzierten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu tragen. In der Rentenversicherung wird trotzdem der volle Beitrag gemeldet und nicht nur der reduzierte Anteil. Der Arbeitgeber trägt den vollen Beitrag in der Sozialversicherung.
Sozialversicherungssätze 2025
Krankenversicherung: | |
Allgemeiner Beitragssatz | 14,6 % (allgemein) |
Ermäßigter Beitragssatz | 14,0 % (ermäßigt) |
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag | 2,5 % |
Pflegeversicherung für Kinderlose ab Vollendung des 23.Lebensjahres | 4,2 % |
Pflegeversicherung für Kinderlose bis zur Vollendung des 23.Lebensjahres | 3,6 % |
Pflegeversicherung 1 Kind | 3,6 % |
Pflegeversicherung 2 Kinder unter 25 Jahren | 3,35% |
Pflegeversicherung 3 Kinder unter 25 Jahren | 3,1 % |
Pflegeversicherung 4 Kinder unter 25 Jahren | 2,85 % |
Pflegeversicherung 5 und mehr Kinder unter 25 Jahren | 2,6 % |
Rentenversicherung (allgemein) | 18,6 % |
Knappschaftliche Rentenversicherung | 24,7%(AG 15,4%/AN 9,3%) |
Arbeitslosenversicherung | 2,6 % |
Umlage U1 und U2 | individuell nach Satzung der Kasse |
Minijobzentrale U1 | 1,1 % |
Minijobzentrale U2 | 0,22 % |
Insolvenzgeldumlage (U3) | 0,06 % |
5,0 % | |
SV-rechtl. Übergangsbereich Faktor „F“ | 0,6683 |
Gesamtarbeitgeberbelastung Minijob | 32,77 % |
Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz | 41,9 % |
Die DATEV-Software unterstützt uns bei der Anwendung all dieser Werte für die Lohnabrechnungen in 2025.
Sozialversicherungsrechengrößen 2025
Jahresarbeitsentgeltgrenze 2025:
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 2025: 73.800,00 EUR
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 2025: 62.150,00 EUR
Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung:
Monatlich 5.512,50 EUR
Jährlich 66.150,00 EUR
Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz
Ab 2025 gilt bundesweit ein einheitliches Rentenrecht. Aus diesem Grund gelten ab 2025 im gesamten Bundesgebiet einheitliche Beitragsbemessungsgrenzen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung: jährlich 96.600 Euro.
Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung (West-alte BL und West-Berlin):
Monatlich 8.050,00 EUR
Jährlich 96.600,00 EUR
Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung (Ost-neue BL und Ost-Berlin):
Monatlich 8.050,00 EUR
Jährlich 96.500,00 EUR
Geringfügigkeitsgrenze: 556 EUR monatlich
Übergangsbereich bis: 2.000,00 EUR monatlich
Geringverdienergrenze: 325,00 EUR
Betriebliche Altersvorsorge: sv-frei 3.864,00 EUR jährlich / 322,00 EUR monatlich
st-frei 7.728,00 EUR jährlich / 644,00 EUR monatlich
Weitere Rechengrößen 2025
Vollarbeiterrichtwert (BG): 1.500 Stunden jährlich
Freigrenze und Freibetrag für Versorgungsbezüge: 187,25 EUR monatlich
Beitragszuschuss | Freiwillig Versicherte | Privat Versicherte |
AG Zuschuss KV | 402,41 EUR + ½ Zusatzbeitrag | max. 471,32 EUR |
AG Zuschuss PV | 99,23 EUR | Max. 99,23 EUR |
Aufstellung Sachbezüge 2024:
Sachbezug | Frühstück | Mittagessen | Abendessen | Gesamt | Freie Unterkunft |
Monatlich | 69,00 EUR | 132,00 EUR | 132,00 EUR | 333,00 EUR | 282,00 EUR |
täglich | 2,30 EUR | 4,40 EUR | 4,40 EUR | 11,10 EUR | 9,40 EUR |
Grundfreibetrag
Der steuerliche Grundfreibetrag stieg zum 01.01.2024 auf 11.604,00 EUR. Rückwirkend wurde der Grundfreibetrag in 2024 nochmals angehoben um 180 EUR auf 11.784,00 EUR. In der Lohnabrechnung für Dezember 2024 wurde dies berücksichtigt. Im Veranlagungszeitraum 2025 wird der Grundfreibetrag um 312 EUR auf 12.096,00 EUR angehoben. Bis zu diesem Jahreseinkommen ist keine Steuer zu entrichten. Bei der Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Grundfreibetrag auf 24.192,00 EUR.
Der Spitzensteuersatz in Höhe von 42 % beginnt in 2025 erst ab 68.430,00 EUR und gilt bis zu einer Einkommensgrenze in Höhe von 277.825 EUR. Die dargestellten Werte gelten für den ledigen Steuerzahler, bei gemeinsam veranlagten Ehegatten gilt der doppelte Betrag der Einkommensgrenze.
Solidaritätszuschlag
Die Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag steigen ab 2025 ebenfalls an. Bei der Zusammenveranlagung fällt ab einer Einkommensteuer von 39.900 EUR ein Solidaritätszuschlag an. Bei der Einzelveranlagung ist ab dem Betrag von 19.450 EUR ein Solidaritätszuschlag fällig.
Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag erhöht sich ab dem 01.01.2025 um 30 EUR auf 6.672,00 EUR d.h. 3.336,00 EUR je Elternteil. Zudem wird ein Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung in Höhe von 1.464 Euro für jeden Elternteil gewährt, der auch in 2025 unverändert bleibt. Damit ergibt sich ein Gesamtfreibetrag für jedes berücksichtigungsfähige Kind von 9.600,00 EUR bzw. 4.800,00 EUR je Elternteil in 2025.
Schwerbehindertenabgabe
Es besteht für alle Unternehmen, die im Jahresdurchschnitt 20 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, die Pflicht auf wenigstens 5 % (Pflichtquote) der Arbeitsplätze Menschen mit einer Schwerbehinderung einzustellen. Auszubildende zählen bei der Berechnung der Arbeitsplätze nicht mit. Eine Person ist schwerbehindert, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 50% festgestellt wurde. Bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit ist einmal jährlich bis 31.03. für das vorangegangene Jahr die sogenannte Schwerbehindertenanmeldung einzureichen. Dies kann elektronisch oder in Papierform geschehen. Die Schwerbehindertenabgabe ergibt sich aus dem SGB IX.
Sofern unter den genannten Voraussetzungen keine schwerbehinderten Menschen beschäftigt werden, hat der Arbeitgeber eine Ausgleichsabgabe zu zahlen.
Ab 2025 gelten folgende monatliche Abgaben je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz:
Die Erhöhung der Ausgleichsabgabe wird zum 31.03.2026 fällig.
jahresdurchschnittliche Beschäftigungsquote | Ausgleichsabgabe |
Von 3% bis weniger als 5% | 155 EUR |
Von 2% bis weniger als 3% | 275 EUR |
Von weniger als 2% | 405 EUR |
keine | 815 EUR |
Beispiel: Für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz sind monatlich 155 EUR zu zahlen, wenn der Arbeitgeber mit bis zu 39 Mitarbeitern nicht mindestens einen Schwerbehinderten beschäftigt.
Mit der vom IDW Köln e.V. kostenfrei zur Verfügung gestellten Software IW-Elan kann die Berechnung und Ermittlung der Meldedaten erfolgen.
Wir unterstützen unsere Mandanten bei der jährlichen Überprüfung der Meldepflicht sowie natürlich auch bei der Erstellung der entsprechenden Meldungen.
Arbeitnehmer online
Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Berlin setzen wir auch in 2025 zunehmend auf Digitalisierung. Daher empfehlen wir unseren Mandanten, auf DATEV Arbeitnehmer online umzusteigen. DATEV Arbeitnehmer online organisiert und erleichtert die Kommunikation zwischen Lohnbuchhaltung und Arbeitnehmer. So können Arbeitgeber und Arbeitnehmer digital zusammenarbeiten. Wir beraten Sie hierzu gern. DATEV Arbeitnehmer online bietet Arbeitgebern und Arbeitnehmern viele Vorteile. Es stellt die erforderlichen persönlichen Daten und die Lohn-und Gehaltsabrechnungen des Mitarbeiters automatisch bereit. So entfällt das umständliche Versenden der Lohnabrechnungen.
Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Berlin stehen wir sehr gerne auch in 2025 wieder beratend an Ihrer Seite.
Dieser Text kann eine individuelle Beratung nicht ersetzen.
Bei Fragen können Sie uns gern anrufen (030-8620331-0) oder mailen an info@steuerberater-berlin.de.
Dr. Alexander Georgi, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Berlin
Christiane Georgi, Steuerberaterin, Berlin
Dr. Georgi Steuerberatungsgesellschaft mbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Prinz-Handjery-Straße 77
14167 Berlin
Internet: steuerberater-berlin.de
Email: info@steuerberater-berlin.de
Berlin, 16. Januar 2025