Was ändert sich bei der Lohnabrechnung und bei der Lohnsteuer 2024?
Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Berlin möchten wir nachfolgend die Änderungen bei den Lohnabrechnungen und im Lohnsteuerrecht ab dem Jahr 2024 erläutern sowie ein Update zum Wachstumschancengesetz geben.
Kindergeld:
Das Kindergeld bleibt in 2024 mit 250 EUR für jedes Kind unverändert.
Kinderzuschlag:
Ab dem 01.01.2024 gibt es bis zu 292 EUR Kinderzuschlag pro Kind und Monat. Der Kinderzuschlag ist für Eltern bzw. Erziehungsberechtigte gedacht, deren Einkommen nicht für den Unterhalt der Familie reicht. Der Kinderzuschlag wird zusätzlich zum Kindergeld auf Antrag über die Familienkasse ausgezahlt. Für Jobcenterkunden wird diese Leistung über das Jobcenter ausgezahlt.
Mindestlohn
Der Brutto-Mindestlohn je Zeitstunde wurde von der zuständigen Kommission in 2023 wie folgt festgelegt:
- ab 01.01.2022 9,82 EUR
- ab 01.07.2022 10,45 EUR
- ab 01.10.2022 12,00 EUR
- ab 01.01.2024 12,41 EUR
Die nächste Anpassung erfolgt zum 01.01.2025.
Ab dem 01.10.2022 gibt es beim Minijob eine dynamische Entwicklung, die sich an der Höhe des Mindestlohns orientiert. Die Grenze für die versicherungstechnische Beurteilung von geringfügig entlohnten Beschäftigten lag bis Ende Dezember 2023 bei 520 EUR. Sie lag seit Januar 2013 konstant bei 450 EUR und wurde zum 01.10.2022 erstmals angehoben. Die neue Minijobgrenze liegt ab Januar 2024 bei 538 EUR.
Ein unvorhersehbares Überschreiten der Minijobgrenze (z.B. Vertretung im Krankheitsfall) auf das Doppelte der monatlichen Grenze für max. 2 Monate / Jahr ist nicht schädlich. Der Nachweis (Grund) ist in den Lohnunterlagen zu dokumentieren.
Berechnung Mindestlohn:
Mindestlohn x 130 (Arbeitszeit in 13 Wochen (3 Monate) bei 10 h/Woche) / 3
12,41 EUR x 130 / 3 = 538 EUR
Achtung! Der Mindestlohn bzw. Tariflohn für einige Branchen weicht hiervon ab und fällt höher aus!
Der Mindestlohn ist bei den Lohnabrechnungen entsprechend zu berücksichtigen. Die DATEV-Software unterstützt uns hierbei auch in 2024.
Midijob ab 01.01.2024
Wenn das Arbeitseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von 538,00 EUR liegt, besteht für alle Arbeitsverhältnisse ab 01.01.2024 SV-Pflicht. Die Grenze liegt ab 01.01.2024 bei 538,01 – 2.000,00 EUR.
Der Arbeitnehmer hat im sogenannten Übergangsbereich (Midijob) nur einen reduzierten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu tragen. In der Rentenversicherung wird trotzdem der volle Beitrag gemeldet und nicht nur der reduzierte Anteil. Der Arbeitgeber trägt den vollen Beitrag in der Sozialversicherung.
Bestandschutz für bisherige Midijobber (450,01 – 520,00 EUR)
Der Bestandsschutz für die o.g. Grenze gilt für Beschäftigungen, die bis 30.09. aufgenommen wurden, bis zum 31.12.2023.
Der Bestandsschutz für bisherige Midijobber ist zum 01.01.2024 ausgelaufen. Wenn das Gehalt für bisherige Minijobber ab 01.01.2024 nicht auf mind. 538,01 EUR angehoben wird, dann sind diese Arbeitsverhältnisse ab Januar 2024 nicht mehr sozialversicherungspflichtig und als geringfügig zu behandeln.
Sozialversicherungssätze 2024
Krankenversicherung: | |
Allgemeiner Beitragssatz | 14,6 % (allgemein) |
Ermäßigter Beitragssatz | 14,0 % (ermäßigt) |
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag | 1,7 % |
Pflegeversicherung | 3,4 % (seit 1.7.2023) |
Beitragszuschlag für Kinderlose | 0,6 % (seit 1.7.2023) |
Rentenversicherung (allgemein) | 18,6 % |
Knappschaftliche Rentenversicherung | 24,7%(AG 15,4%/AN 9,3%) |
Arbeitslosenversicherung | 2,6 % |
Umlage U1 und U2 | individuell nach Satzung der Kasse |
Minijobzentrale U1 | 1,1 % |
Minijobzentrale U2 | 0,24 % |
Insolvenzgeldumlage (U3) | 0,06 % |
Künstlersozialabgabe | 5,0 % |
SV-rechtl. Übergangsbereich Faktor „F“ | 0,6846 |
Gesamtarbeitgeberbelastung Minijob | 32,7 % |
Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz | 40,9 % |
Die DATEV-Software unterstützt uns bei der Anwendung all dieser Werte für die Lohnabrechnungen in 2024.
Sozialversicherungsrechengrößen 2024
Jahresarbeitsentgeltgrenze 2024:
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 2024: 69.600,00 EUR
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 2024: 62.100,00 EUR
Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung:
Monatlich 5.175,00 EUR
Jährlich 62.100,00 EUR
Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung (West-alte BL):
Monatlich 7.550,00 EUR
Jährlich 90.600,00 EUR
Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung (Ost-neue BL):
Monatlich 7.450,00 EUR
Jährlich 89.400,00 EUR
Geringfügigkeitsgrenze: 538 EUR monatlich
Übergangsbereich bis 2.000,00 EUR monatlich
Geringverdienergrenze: 325,00 EUR
Betriebliche Altersvorsorge: sv-frei 3.624,00 EUR jährlich / 302,00 EUR monatlich
st-frei 7.248,00 EUR jährlich / 604,00 EUR monatlich
Weitere Rechengrößen 2024:
Vollarbeiterrichtwert (BG): 1.490 Stunden jährlich
Freigrenze und Freibetrag für Versorgungsbezüge: 176,75 EUR monatlich
Beitragszuschuss | Freiwillig Versicherte | Privat Versicherte |
AG Zuschuss KV | 377,78 EUR + ½ Zusatzbeitrag | max. 421,76 EUR |
AG Zuschuss PV | 87,98 EUR | Max. 87,98 EUR |
Aufstellung Sachbezüge 2024:
Sachbezug | Frühstück | Mittagessen | Abendessen | Gesamt | Freie Unterkunft |
Monatlich | 65,00 EUR | 124,00 EUR | 124,00 EUR | 313,00 EUR | 278,00 EUR |
täglich | 2,17 EUR | 4,13 EUR | 4,13 EUR | 10,43 EUR | 9,27 EUR |
Steuerfreier Sachbezug in 2024
Lt. BMF-Schreiben vom 13.04.2021:
Seit dem 01.01.2022 liegt die Freigrenze für Sachbezüge unverändert bei 50,00 EUR. Jedoch gelten hierfür ab 2022 verschärfte Voraussetzungen. Für die Anwendung des Sachbezugs kommen nur Sachleistungen, aber kein Geld infrage. Zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, sind keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen. Gutscheine und Geldkarten sind weiterhin als Sachbezug möglich, wenn diese ausschließlich zum Bezug von Waren und oder Dienstleistungen berechtigen. Pro Mitarbeiter sind nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG Sachbezüge im Wert von 50 Euro pro Monat steuer- und sozialversicherungsfrei. Wird die Grenze von 50 Euro allerdings überschritten, ist der komplette Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Grundfreibetrag
Der steuerliche Grundfreibetrag steigt nun zum 01.01.2024 auf 11.604,00 EUR. Bis zu diesem Jahreseinkommen ist keine Steuer zu entrichten. Bei der Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Grundfreibetrag auf 23.208,00 EUR. Im Jahr 2024 soll der Grundfreibetrag nochmals angehoben werden. Sobald diese Änderung relevant wird, werden wir als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Berlin an dieser Stelle darüber informieren.
Der Spitzensteuersatz in Höhe von 42 % beginnt in 2024 erst ab 66.761 EUR und gilt bis zu einer Einkommensgrenze in Höhe von 277.825 EUR. Die dargestellten Werte gelten für den ledigen Steuerzahler, bei gemeinsam veranlagten Ehegatten gilt der doppelte Betrag der Einkommensgrenze.
Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag erhöht sich ab dem 01.01.2024 auf 6.384,00 EUR d.h. 3.192,00 EUR je Elternteil. Zudem wird ein Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung in Höhe von 1.464 Euro für jeden Elternteil gewährt, der auch in 2024 unverändert bleibt. Damit ergibt sich ein Gesamtfreibetrag für jedes berücksichtigungsfähige Kind von 9.312,00 EUR bzw. 4.656,00 EUR je Elternteil in 2024.
Schwerbehindertenabgabe
Es besteht für alle Unternehmen, die im Jahresdurchschnitt 20 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, die Pflicht auf wenigstens 5 % (Pflichtquote) der Arbeitsplätze Menschen mit einer Schwerbehinderung einzustellen. Auszubildende zählen bei der Berechnung der Arbeitsplätze nicht mit. Eine Person ist schwerbehindert, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 50% festgestellt wurde. Bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit ist einmal jährlich bis 31.03. für das vorangegangene Jahr die sogenannte Schwerbehindertenanmeldung einzureichen. Dies kann elektronisch oder in Papierform geschehen. Die Schwerbehindertenabgabe ergibt sich aus dem SGB IX.
Sofern unter den genannten Voraussetzungen keine schwerbehinderten Menschen beschäftigt werden, hat der Arbeitgeber eine Ausgleichsabgabe zu zahlen.
Ab 2024 gelten folgende monatliche Abgaben je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz:
jahresdurchschnittliche Beschäftigungsquote | Ausgleichsabgabe |
Von 3% bis weniger als 5% | 140 EUR |
Von 2% bis weniger als 3% | 245 EUR |
Von weniger als 2% | 360 EUR |
keine | 720 EUR |
Beispiel: Für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz sind monatlich 140 EUR zu zahlen, wenn der Arbeitgeber mit bis zu 39 Mitarbeitern nicht mindestens einen Schwerbehinderten beschäftigt.
Mit der vom IDW Köln e.V. kostenfrei zur Verfügung gestellten Software IW-Elan kann die Berechnung und Ermittlung der Meldedaten erfolgen.
Wir unterstützen unsere Mandanten bei der jährlichen Überprüfung der Meldepflicht sowie natürlich auch bei der Erstellung der entsprechenden Meldungen.
Berücksichtigung der zutreffenden Pflegeversicherungsbeiträge
Seit dem 1. Juli 2023 ist der Beitragssatz in der Pflegeversicherung für Versicherte von 3,05% auf 3,4% gestiegen. Der Beitragszuschlag für Versicherte ohne Kinder ab 23 Jahren ist von 0,35 auf 0,6% gestiegen. Insgesamt zahlen Versicherte ohne Kinder somit insgesamt 4% und mit einem Kind 3,4%. Ab 2 Kindern ermäßigt sich der Beitragssatz um 0,25% für jedes Kind bis die Kinder das 25. Lebensjahr vollendet haben. Der Abschlag in der sozialen Pflegeversicherung ab dem 2. bis 5. Kind ist bisher beim Lohnsteuerabzug unberücksichtigt geblieben. Für die Berechnung ab 2024 werden die Beitragsermäßigungen in der sozialen Pflegeversicherung für Kinder im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt.
Arbeitnehmer online
Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Berlin setzen wir auch in 2024 zunehmend auf Digitalisierung. Daher empfehlen wir unseren Mandanten, auf DATEV Arbeitnehmer online umzusteigen. DATEV Arbeitnehmer online organisiert und erleichtert die Kommunikation zwischen Lohnbuchhaltung und Arbeitnehmer. So können Arbeitgeber und Arbeitnehmer digital zusammenarbeiten. Wir beraten Sie hierzu gern. DATEV Arbeitnehmer online bietet Arbeitgebern und Arbeitnehmern viele Vorteile. Es stellt die erforderlichen persönlichen Daten und die Lohn-und Gehaltsabrechnungen des Mitarbeiters automatisch bereit. So entfällt das umständliche Versenden der Lohnabrechnungen.
Steuerfreie Mitarbeiterkapitalbeteiligung
Mit dem Beschluss des Zukunftsfinanzierungsgesetzes in 2023 wurde u.a. der Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen von 1.440,00 EUR auf 2.000,00 EUR erhöht. Der neue Freibetrag in Höhe von 2.000,00 EUR gilt ab 1.1.2024 unter folgenden Voraussetzungen:
- Das Angebot muss allen Mitarbeitern, die ein Jahr oder länger in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem betreffenden Arbeitgeber stehen, zur Verfügung gestellt werden.
- Es muss eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers sein, die in Form von Sachbezügen gewährt wird.
- Es muss sich um eine Vermögensbeteiligung am Unternehmen des eigenen Arbeitgebers handeln.
Die Mitarbeiterbeteiligungen sind bis zu 2.000 EUR steuerfrei und können auch durch Entgeltumwandlung finanziert werden. Sozialversicherungsfrei bleiben allerdings nur die zusätzlich gewährten Anteile.
Wachstumschancengesetz (auch WCG genannt) – noch nicht rechtswirksam
Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness
Stand des Gesetzgebungsverfahrens:
Am 17. Juli 2023 veröffentlichte das BMF den Referentenentwurf des WCG auf seiner Homepage. Am 30. August 2023 hat das Bundeskabinett den Entwurf des WCG beschlossen. Am 17. November 2023 erfolgte die Verabschiedung im Bundestag. Allerdings hat der Bundesrat am 24. November 2023 das Gesetz gestoppt und an den Vermittlungsausschuss weitergeleitet. Da der Haushalt für 2024 im Dezember 2023 noch nicht feststand, wurde der Vermittlungsausschuss auf Januar 2024 vertagt. Nun sollen viele Regelungen des Wachstumschancengesetzes schon zum Jahresbeginn 2024 gelten. Voraussichtlich werden diese dann rückwirkend in Kraft treten, wenn das WCG beschlossen wurde.
Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Berlin werden wir Sie über den weiteren Verlauf zum Wachstumschancengesetz an dieser Stelle informieren.
Dieser Text kann eine individuelle Beratung nicht ersetzen.
Bei Fragen können Sie uns gern anrufen (030-8620331-0) oder mailen an info@steuerberater-berlin.de.
Dr. Alexander Georgi, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Berlin
Christiane Georgi, Steuerberaterin, Berlin
Dr. Georgi Steuerberatungsgesellschaft mbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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Berlin, 16. Januar 2024