Das Bundesfinanzministerium hat sich mit einem 26-seitigen Schreiben vom 30. Juni 2020 zur befristeten Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020 geäußert.
Vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 werden der allgemeine Steuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und der ermäßigte Steuersatz auf 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt.
Die Bundesregierung möchte hierdurch der Deutschen Wirtschaft einen positiven Impuls geben.
Die neuen Umsatzsteuersätze von 16 Prozent und 5 Prozent sind auf die Lieferungen, sonstigen Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe sowie Einfuhren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 bewirkt werden. Maßgebend für die Anwendung dieser Umsatzsteuersätze ist stets der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung, den Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung oder die Rechnungserteilung kommt es nicht an. Entsprechendes gilt für Teilleistungen.
Werden statt einer Gesamtleistung Teilleistungen erbracht, kommt es für die Anwendung einer Änderungsvorschrift nicht auf den Zeitpunkt der Gesamtleistung, sondern darauf an, wann die einzelnen Teilleistungen ausgeführt werden. Dies ist beispielsweise für Firmen des Handwerks sowie Baufirmen von Bedeutung. Gerade bei Rechnungen an Privatkunden kann die Steuersenkung je nach Auftragslage verkaufsfördernd oder nettoumsatzerhöhend wirken.
Auf Werklieferungen und Werkleistungen sind insgesamt die Steuersätze von 16 Prozent bzw. 5 Prozent anzuwenden, wenn sie nach dem 30.6.2020 und vor dem 01.01.2021 ausgeführt werden. Sofern es sich um abgrenzbare Teilleistungen handelt, sind die Umsätze zeitanteilig aufzuteilen.
Insbesondere für die sog. Istversteuerer hat der Gesetzgeber zahlreiche Einzelregelungen getroffen.
Hat z.B. ein Onlinehändler (Ist-Versteuerer) beispielsweise für eine Warenbestellung eine Anzahlungsrechnung im Juni 2020 mit 19 bzw. 7 Prozent Umsatzsteuer erteilt und vereinnahmt und erfolgt die Waren-Lieferung erst im Juli oder August, so ist nachträglich die Umsatzsteuer auf 16 bzw. 5% zu berichtigen. Im umgekehrten Fall gilt, dass für beispielsweise im Juli oder August 2020 vereinnahmte Entgelte, die sich auf Lieferungen oder Leistungen vor dem 1. Juli 2020 beziehen, 19 bzw. 7% Umsatzsteuer zu berechnen sind.
Gerade im sog. B2B-Bereich wurden erfreulicherweise einige Vereinfachungsregelungen getroffen. So kann der vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer beispielsweise für Anzahlungsrechnungen mit Rechnungsdatum Juni und Umsatzsteuer von 19 bzw. 7 Prozent und Leitungszeitpunkt Juli, sofern diese bezahlt wurden, zunächst den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag als Vorsteuerbetrag geltend machen. Die Anzahlungsrechnung muss dann nicht korrigiert werden, sondern erst im Rahmen der Endabrechnung, die dann mit 16 bzw. 5 Prozent Steuerausweis ist, erfolgt die Korrektur.
Darüber hinaus gelten zahlreiche Übergangsregelungen und Sonderregelungen, z.B. bei Dauerleistungen, z.B. Miet-, Leasing- oder Pachtverträgen, aber auch bei Telefonverträgen.
Dauerrechnungen sind für den Leistungszeitraum der abgesenkten Umsatzsteuersätze anzupassen. Dabei sind die Anforderungen an ordnungsgemäße Rechnungen im Sinne von §§ 14, 14 a UStG zu beachten. Allerdings ist der Unternehmer nicht verpflichtet, die Mehrwertsteuersenkung an den Kunden weiterzugeben. Dies ist eine gesonderte zivilrechtliche Frage, die vom jeweiligen Einzelfall, je nach vertraglicher Regelung bzw. Rechtslage bzw. Marktumfeld abhängt.
Bei Rechnungen über Kleinbeträge, Fahrausweise und Belege im Reisegepäckverkehr, die für Leistungen geltenden, die im 2. Halbjahr 2020 erbracht werden, kann die Umsatzsteuer mit einem leicht gerundeten Prozentsatz von 13,79 Prozent (Regelsteuersatz) bzw. 4,76 Prozent (ermäßigter Steuersatz) aus den Rechnungsbeträgen ermittelt werden.
Bei Fragen können Sie uns gern anrufen (030) 8620331-0 oder mailen an
Bleiben Sie gesund!
Berlin, 20. Juli 2020
Dr. Alexander Georgi, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Berlin
Christiane Georgi, Steuerberaterin, Berlin
Dr. Georgi Steuerberatungsgesellschaft mbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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