Zweite Phase (Förderzeitraum September bis Dezember 2020)
Ab dem 21. Oktober 2020 können Anträge auf Überbrückungshilfe für den Zeitraum September bis Dezember 2020 gestellt werden. Mit der Corona-Überbrückungshilfe II werden nicht-rückzahlbare Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten gewährt. Unterstützt werden kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler, die von den Corona-Pandemie stark betroffen sind.
Die Corona-Überbrückungshilfe II ist beispielsweise für Firmen aus der Veranstaltungsbranche, dem Messewesen, der Gastronomie und Hotellerie von Bedeutung.
Folgende Änderungen wurden am Programm gegenüber dem Vorgängerprogramm vorgenommen:
- Die Eintrittsschwelle bei der Corona-Überbrückungshilfe II wurde flexibilisiert und herabgesetzt. Die Unternehmen müssen nunmehr „nur noch“ mindestens eins der folgenden beiden Kriterien erfüllen:
- Der Umsatz muss um mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten zurückgehen.
- Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.
- Die Deckelungen von 9.000 EUR und 15.000 EUR wurden gestrichen. Eine Antragstellung wird hierdurch deutlich interessanter.
- Erhöhung der Fördersätze. Die Überbrückungshilfe (Phase 2) erstattet einen Anteil von
- 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent.
- 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von 70 Prozent bis 50 Prozent.
- 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzrückgang zwischen 30 Prozent und 50 Prozent.
- Die Förderung beträgt maximal 50.000 EUR pro Monat. Der Unternehmerlohn wird nicht gefördert.
- Maßnahmen zur Verlagerung des Geschäftsbetriebs in den Außenbereich, wie der Erwerb von Außenzelten und Wärmestrahlern, sind förderfähig.
- Die Personalkostenpauschale wurde von 10 Prozent der förderfähigen Kosten auf 20 Prozent erhöht.
- Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen und Rückforderungen möglich sein.
Wichtiger Bestandteil des Antrages auf Corona-Überbrückungshilfe II ist die Definition des „Umsatzes“. Nach § 1 Umsatzsteuergesetz ist der Umsatz der steuerbare Umsatz in einem Besteuerungszeitraum bzw. nach § 13 Umsatzsteuergesetz der Voranmeldezeitraum. Der Umsatz wird in dem Monat erzielt, in dem die Leistung erbracht wurde. An dieser Stelle muss die Finanzbuchhaltung exakt erstellt werden. Die Rechnungsstellung muss demnach in dem Monat erfolgen, in dem die Leistungen erbracht wurden. Allerdings besteht im Falle der Ist-Versteuerung ein Wahlrecht, nach dem der Zeitpunkt des Zahlungseingangs betrachtet werden kann.
Betriebliche Fixkosten sind gemäß der FAQ zur „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ (unter Punkt 2.4) förderfähig, allerdings ohne Vorsteuer. Bei Kleinunternehmern wird die Umsatzsteuer mit gefördert. Die Kosten müssen im Förderzeitraum vertraglich begründet oder behördlich festgesetzt sein. Sie dürfen nicht einseitig veränderbar sein, d. h. das zugrundliegende Vertragsverhältnis kann nicht im zugrundeliegenden Förderzeitraum gekündigt oder der Leistungsumfang reduziert werden, ohne das Fortbestehen der betrieblichen Tätigkeit zu gefährden.
Förderfähig sind Mieten und Pachten, weitere Mietkosten, Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen, Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen, Grundsteuern, Betriebliche Lizenzgebühren, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben, Kosten für prüfende Dritte, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe (2. Phase) anfallen, Personalaufwendungen sowie Kosten für Auszubildende.
Der Zuschuss gilt als steuerbare Betriebseinnahme und unterliegt somit der Einkommensteuer, der Körperschaftssteuer sowie der Gewerbesteuer. Die Überbrückungshilfe gilt als sogenannter echter Zuschuss und ist somit nicht umsatzsteuerbar. Es entsteht damit keine Umsatzsteuer.
Dieser Text kann keine individuelle Beratung ersetzen.
Bei Fragen können Sie uns gern anrufen (030) 8620331-0 oder mailen an
Berlin, 25. Oktober 2020
Dr. Alexander Georgi, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Berlin
Christiane Georgi, Steuerberaterin, Berlin
Dr. Georgi Steuerberatungsgesellschaft mbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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