Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus

Die Finanzämter gewähren Steuerpflichtigen Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus.

Steuerpflichtige können mit folgendem Link: Vordruck Steuererleichterung

  1. einen Antrag auf zinslose Stundung
  2. einen Antrag auf Herabsetzung von Einkommen-/Körperschaftssteuervorauszahlungen/des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen sowie
  3. einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub stellen.

Das Finanzamt erwartet zunächst eine Begründung, ob Sie vom Coronavirus in nicht unerheblichem Ausmaß betroffen sind.

Es können die folgenden Steuerarten für vorerst drei Monate gestundet werden:

  1. Einkommensteuer
  2. Körperschaftssteuer
  3. Gewerbesteuer
  4. Umsatzsteuer und Umsatzsteuervorauszahlungen

Auch Zahlungen des 1. Quartals 2020 können gestundet werden.

Die Berliner Finanzverwaltung teilte mit, dass Steuerpflichtige, die wirtschaftlich von den Folgen der Corona-Krise betroffen sind, in begründeten Ausnahmefällen ab sofort bei ihrem Finanzamt auch einen Antrag auf Erstattung der Sondervorauszahlungen (1/11) auf die Umsatzsteuer für das Jahr 2020 stellen können.

Sie können den Antrag selbst stellen oder wir stellen diesen Antrag für Sie. Hierfür benötigen wir von Ihnen einen schriftlichen Auftrag mit exakten Angaben und einer Begründung.

Unter nachfolgendem Link finden Sie das Schreiben des Bundesfinanzministeriums: „Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2) vom 19. März 2020.“

Bei Fragen können Sie uns hierzu auch gern anrufen (8620331-0) oder mailen an info@steuerberater-berlin.de.

Bleiben Sie gesund.

Dr. Alexander Georgi, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Berlin

Christiane Georgi, Steuerberaterin, Berlin

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