Sachbezug – neue Freigrenze ab 2022

Amazon-Gutscheine sind nicht mehr steuer- und sozialversicherungsfrei

Als Steuerberater in Berlin sahen wir im Jahr 2021 vereinzelt, dass Steuerpflichtige Amazon-Gutscheine Mitarbeitern überlassen haben. Dies ist im Jahr 2022 nicht mehr steuer- und sozialversicherungsfrei möglich. Eine Umwandlung in Geld sowie ein Kauf im Ausland soll steuerlich nicht begünstigt werden.

Zum 01.01.2022 wird die Freigrenze für Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) von 44,00 EUR auf 50,00 EUR erhöht. Freigrenze bedeutet, dass bei Überschreitung der 50 EUR der gesamte Betrag steuerpflichtiger Arbeitslohn wird.

Es gelten hierfür ab 2022 verschärfte Voraussetzungen:

Seit 01.01.2020 gibt es bereits gesetzliche Einschränkungen in Bezug auf Gutscheine, Geldkarten sowie zweckgebundene Geldleistungen. Bis zum 31.12.2021 wurden diese Regelungen vorübergehend ausgesetzt.

Ab 01.01.2022 gelten nun die neuen Regeln, die eigentlich schon ab 01.01.2020 in Kraft getreten sind.

Das Bundesministerium für Finanzen hat ein BMF-Schreiben zur Klärung bzw. Erläuterung strittiger Fragen veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 13.04.2021).

Gutscheinkarten müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Es darf deshalb keine Gehaltskürzung vorgenommen werden. Der steuerliche Vorteil ist demzufolge im Rahmen von Gehaltsverzicht oder -umwandlungen ausgeschlossen.

Eine nachträgliche Kostenerstattung durch den Arbeitgeber, indem der Arbeitnehmer Tankbelege einreicht, die er vorab bezahlt hat, ist ebenfalls ausgeschlossen. Es handelt sich dabei um eine Geldleistung in Form einer nachträglichen Kostenerstattung.

Amazon-Gutscheine sind steuerlich nicht mehr begünstigt! Da der Online-Händler Amazon über seine Plattform auch Produkte von Fremdanbietern im Ausland verkauft, ist der Gutschein steuer-und sozialversicherungspflichtig. Auch das Wandeln in Geld soll steuerlich nicht begünstigt werden.

Die Anzahl der Akzeptanzstellen ist bei Amazon annähernd unbegrenzt und ist nicht wie bei den Closed oder Controlled Loop Karten auf ein begrenztes Netzwerk von Anbietern reduziert.

Open-Loop-Karten:

Sogenannte Zahlungskarten, die auf EC- oder Kreditkartensystemen bestehen (Visa, Mastercard). Diese werden nur bis 31.12.2021 aufgrund der Nichtbeanstandungsregel im BMF Schreiben vom April 2021 steuerfrei behandelt.

Controlled-Loop-Karten:

Geldkarten, die von einem Unternehmen ausgestellt werden (z.B. verschiedene Shopping-Center). Diese können dann in einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen eingelöst werden.

Closed-Loop-Karten:

Karten, die nur bei dem Händler, der diese auch ausgegeben hat, eingelöst werden können

(z.B. eine bestimmte Tankstelle (Tankgutscheine), oder ein bestimmter Drogeriemarkt).

 

Dieser Text kann eine individuelle Beratung nicht ersetzen.

Bei Fragen können Sie uns gern anrufen (030-8620331-0) oder mailen an info@steuerberater-berlin.de.

 

Bleiben Sie gesund.

Dr. Alexander Georgi, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Berlin
Christiane Georgi, Steuerberaterin, Berlin

Dr. Georgi Steuerberatungsgesellschaft mbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Prinz-Handjery-Straße 77
14167 Berlin

Internet: steuerberater-berlin.de
Email: info@steuerberater-berlin.de

 

Berlin, 7. Februar 2022

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