Neuerungen zur Lohnsteuer ab 2020

Lohnsteuer 2020

1. Anhebungen für Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer steuerfreie Verpflegungszuschüsse zahlen.

Bei einer Abwesenheitszeit von mehr als 8 Stunden von der ersten Tätigkeitsstätte bzw. Wohnung kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ab dem 1.1.2020 nunmehr 14 EUR anstatt der lange geltenden 12 EUR pro Tag steuerfrei erstatten. Die Pauschale von 14 EUR gilt auch für den An- und Abreisetag bei mehrtägigen Reisen.

Bei mehrtägigen Reisen und einer Abwesenheit von 24 Stunden gilt nunmehr eine Pauschale von 28 EUR anstatt 24 EUR.

Die Pauschalen für Auslandsreisen wurden zum 1.1.2020 auch angepasst.

 

2. Einführung eines neuen Pauschbetrages für Berufskraftfahrer

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG können Berufskraftfahrern für Mehraufwendungen, die den Mitarbeitern während einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit entstehen, wenn sie im Kraftfahrzeug des Arbeitgebers übernachten, 8 EUR pro Kalendertag als Pauschbetrag gewährt werden.

 

3. Neue Pauschalierungsmöglichkeiten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Seit dem 1.1.2019 sind Zuschüsse des Arbeitgebers für die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerfrei (§ 3 Nr. 15 Satz 1 und 2 EStG). Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen sind auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers anzurechnen.

Anstelle der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG hat der Arbeitgeber ab dem Jahr 2020 die Möglichkeit auf die Steuerfreiheit dieser Zuschüsse zu verzichten und die Beträge pauschal mit 25% zu besteuern. Dann erfolgt kein Ausweis in den Lohnsteuerbescheinigungen.

 

4. Neuer Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn wurde von der Mindestlohn-Kommision ab dem 1.1.2020 auf 9,35 EUR festgelegt. Unsere Software der DATEV unterstützt uns bei der Überwachung der Einhaltung des Mindestlohnes.

 

5. Midijob

Zum 1.7.2019 wurde die bisherige Gleitzone durch den Übergangsbereich (Midijob) ersetzt.

Bis zu einem Arbeitsentgelt von 450 EUR besteht weiterhin eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Von 450,01 EUR bis 1.300 EUR entsteht neu der Übergangsbereich. Der Übergangsbereich führt nicht zu geringeren Rentenansprüchen.

 

6. Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP)

Seit dem 1.1.2014 bietet die Deutsche Rentenversicherung Bund bei einer Sozialversicherungsprüfung allen Arbeitgebern das Verfahren der elektronisch unterstützten Betriebsprüfung (euBP) optional an. Durch die DATEV unterstützt nutzen wir bei Sozialversicherungsprüfungen die euBP.

 

7. Beitragsprozentsätze

Krankenversicherung: 14,6% plus ggf. Zusatzbeitrag

Pflegeversicherung: 3,05% + 0,25% Beitragszuschlag für Kinderlose

Rentenversicherung: 18,6%

Arbeitslosenversicherung: 2,5%

Minijob: 30% (Arbeitgeberanteil)

 

8. Grundfreibetrag/Kinderfreibetrag

Der Grundfreibetrag erhöht sich ab dem 1.1.2020 von 9.168 EUR auf 9.408 EUR. Der Kinderfreibetrag erhöht sich von 4.980 EUR auf 5.172 EUR.

 

9. Solidaritätszuschlag

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass ab dem 1.1.2021 die Freigrenze zur Erhebung des Solidaritätszuschlags angehoben wird. Nach geltendem Recht wird der Zuschlag nur erhoben, wenn die tarifliche Einkommensteuer den Betrag von 972 EUR/1.944 EUR (Einzel-/Zusammenveranlagung) übersteigt. Ab den Veranlagungszeitraum 2021 sollen die Freigrenzen angehoben werden und dann 16.956 EUR/33.912 EUR (Einzel-/Zusammenveranlagung).

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Dr. Georgi Steuerberatungsgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Dr. Alexander Georgi, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Berlin
Christiane Georgi, Steuerberaterin, Berlin

Tel.: 030-8620331-0

Internet: steuerberater-berlin.de

Berlin, 10. Januar 2020

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