Nach § 3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz sind ab 2019 Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gezahlt werden, steuerfrei.
Allerdings werden die steuerfreien Leistungen bei den Arbeitnehmern im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung auf die Entfernungspauschale angerechnet, so dass sich die Werbungskosten entsprechend verringern.
Fragen hierzu schicken Sie gern an: info@steuerberater-berlin.de