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Energiepreispauschale in Höhe von 300 EUR der Bundesregierung aus dem zweiten Entlastungspaket 2022

Wir als Steuerberater in Berlin erhalten von unseren Mandaten immer wieder Anfragen zum Thema Entlastungspaket und Energiepreispauschale. Im Folgenden werden wir auf die Energiepreispauschale näher eingehen.

Für die Energiepreispauschale wird dem Einkommensteuergesetz (EStG) nach § 111 EStG der Abschnitt XV. Energiepreispauschale hinzugefügt mit den §§ 112 bis 122 EStG.

Um die dramatisch gestiegenen Energiekosten für die Verbraucher zum Teil abzufedern, hat die Bundesregierung die Energiepreispauschale eingeführt, die jedem Anspruchsberechtigten einmalig zusteht und sozial und gerecht entlasten soll. Im Folgenden erläutern wir anhand der §§ 112 bis 122 EStG wie sich die EEP im Einzelnen auswirkt, wer sie bekommt und wann sowie zu welchen Einkünften sie gehört.

§112 EStG: Veranlagung und Höhe der Energiepreispauschale

Die Energiepreispauschale in Höhe von 300 EUR wird im Veranlagungszeitraum 2022 einmalig gewährt. Sie ist steuerpflichtig und wird mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Kirchensteuer und Solidaritätzuschlag sind ggf. zu zahlen. Sozialversicherungsbeiträge sind hierauf nicht zu zahlen.

§113 EStG: Anspruchsberechtigung

Anspruchsberechtigt sind unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des §1 Absatz 1 EStG, die im Veranlagungszeitraum 2022 folgende Einkünfte erzielen:

  • 13 EStG: Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft
  • 15 EStG: Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • 18 EStG: Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
  • 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG: Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (hierzu zählen auch Zuschüsse des Arbeitgebers, z.B. Arbeitgeberzuschuss nach §20 Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Ebenfalls anspruchsberechtigt sind auch Freiwillige im Sinne des §2 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes (BFDG) und Freiwillige im Sinne des § 2 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes (JFDG).

Wer erhält keine Energiepreispauschale?

Nicht anspruchsberechtigt sind Steuerpflichtige ohne Wohnsitz, beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler, Empfänger von Versorgungsbezügen sowie Rentner*innen, die in 2022 keine Einkünfte aus den o.g. Einkunftsarten beziehen. Wer ausschließlich sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG (z.B. Abgeordnete im Europaparlament, im Deutschen Bundestag und in Parlamenten der Bundesländer) erhält, geht ebenfalls leer aus.

§114 EStG: Entstehung des Anspruchs

Der Anspruch auf die Energiepreispauschale entsteht am 1. September 2022.

§115 EStG: Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung

Mit der Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022 wird die Energiepreispauschale festgesetzt. Hierfür ist kein gesonderter Antrag erforderlich. Der überwiegende Teil der Anspruchsberechtigten wird über den Arbeitgeber oder aufgrund der Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen entlastet, wobei die Zahlung über den Arbeitgeber Vorrang vor allen anderen Möglichkeiten hat. Bei verheirateten Paaren wird im Zuge der Zusammenveranlagung die Energiepreispauschale entweder 2x gewährt oder nur 1x, wenn die Anspruchsvoraussetzung nur bei einem Ehegatten vorliegt.

Eine Festsetzung der EEP erfolgt bei Arbeitnehmern grundsätzlich nur dann, wenn sie noch nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt wurde, weil am 1. September 2022 kein Arbeitsverhältnis vorlag.

§116 EStG: Anrechnung auf die Einkommensteuer

Die festgesetzte Energiepreispauschale ist auf die festgesetzte Einkommensteuer anzurechnen und ist bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrages nach §233a Absatz 3 Satz 1AO entsprechend zu berücksichtigen. Wenn die festgesetzte Energiepreispauschale höher als die festgesetzte Einkommensteuer ist, bekommt der Steuerpflichtige eine entsprechende Erstattung.

Wird die Energiepreispauschale doppelt berücksichtigt, korrigiert das Finanzamt dies in der Einkommensteuerveranlagung.

§117 EStG: Auszahlung an Arbeitnehmer

Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber, wenn sie am 1. September 2022

  1. In einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
  2. In eine der Steuerklassen 1-5 eingruppiert sind oder nach § 40a Absatz 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen.

Hierbei ist zu beachten, dass in den Fällen des §40a Absatz 2 EStG der Arbeitgeber mit einer Erklärung des Arbeitnehmers zu dokumentieren hat, dass es sich um ein erstes Dienstverhältnis handelt.

Gibt der Arbeitgeber keine Lohnsteuer-Anmeldung ab, wird die EEP nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt. Dies trifft auf Fälle der kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung (z.B. im Privathaushalt) zu, bei denen die Lohnsteuer nach § 40a EStG pauschal erhoben wird. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer die EEP über die Abgabe der Einkommensteuererklärung erhalten.

Der Arbeitgeber zahlt die EEP an den Arbeitnehmer im September 2022 aus und entnimmt diesen Betrag vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer, um diese dann bei der nächstmöglichen Lohnsteuer-Anmeldung abzuziehen. Dies soll zeitlich möglichst alles dicht zusammenhängen. Sollte der Gesamtbetrag der Lohnsteuer für die EEP nicht ausreichend sein, ersetzt das Finanzamt dem Arbeitgeber den übersteigenden Betrag aus den Einnahmen der Lohnsteuer.

In der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist der Großbuchstabe E für die EEP anzugeben. Dadurch fällt es dem Finanzamt leichter Doppelzahlungen in der Einkommensteuerveranlagung zu erkennen.

§118 EStG: Energiepreispauschale im Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren

Hierbei wird die EEP über eine Kürzung der Einkommensteuer- Vorauszahlungen ausgezahlt. Dies erfolgt über die festgesetzten Vorauszahlungen für das dritte Quartal 2022 für den 10. September 2022 um 300 EUR. Beträgt die Vorauszahlung weniger als 300 EUR, so vermindert sich der Betrag auf 0 EUR.

Eine Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für den 10. Dezember 2022 ist nicht vorgesehen.

§119 EStG: Steuerpflicht

Wer im Veranlagungszeitraum Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt, erhält die EEP als Einnahme (steuerpflichtigen Arbeitslohn) nach § 19Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG. Aus Vereinfachungsgründen wird bei der Abrechnung über einen pauschalierten Minijob nach § 40a EStG auf eine Besteuerung der EEP verzichtet. Als sonstiger Bezug unterliegt die EEP dem Lohnsteuerabzug. Es erfolgt bei der Lohnsteuerberechnung keine Berücksichtigung der EEP bei der Berechnung der Vorsorgepauschale, da auf die EEP auch keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen.

Wer kein Arbeitnehmer ist, erhält die EEP als Einnahme in Höhe von 300 EUR des § 22 Nummer 3 EStG für den Veranlagungszeitraum 2022. § 11 EStG ist nicht anzuwenden. Die EEP gehört keiner Einkunftsart an und wird auch nicht als Betriebseinnahme angesehen. Sie löst auch keine Gewerbesteuerpflicht aus. Demzufolge ist die Anwendung der Freigrenze des § 22 Nummer 3 Satz 2 EStG ausgeschlossen.

Gesonderte Angaben in der Einkommensteuererklärung sind nicht erforderlich bezüglich der EEP.

§120 EStG: Anwendung der Abgabenordnung (AO)

Die geltenden Vorschriften der AO für Steuervergütungen sind für die EEP entsprechend anzuwenden. Die Billigkeitsregel des §163 AO gilt nicht.

Der Finanzrechtsweg ist für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zur EEP eröffnet.

§121 EStG: Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung

Die Straf- und Bußgeldvorschriften der AO gelten für die Energiepreispauschale (EEP) entsprechend.

§122 EStG: Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen

Bei einkommensabhängigen Sozialleistungen ist die EEP nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Als Steuerberater in Berlin sind wir wiederum gefordert, die Maßnahmen für unsere Mandanten umzusetzen. Unser Softwareanbieter, die DATEV, wird uns Steuerberatern bezüglich der Umsetzung der EEP im Softwareprogramm die entsprechenden Updates bereitstellen, um die Maßnahmen zielgerichtet für unsere Mandanten umzusetzen.

Dieser Text kann eine individuelle Beratung nicht ersetzen.

 

So können Sie Kontakt mit uns aufnehmen:

Bei Fragen können Sie uns gern anrufen (030-8620331-0) oder mailen an info@steuerberater-berlin.de.

Bleiben Sie gesund.

Dr. Alexander Georgi, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Berlin
Christiane Georgi, Steuerberaterin, Berlin

Dr. Georgi Steuerberatungsgesellschaft mbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Prinz-Handjery-Straße 77
14167 Berlin

Internet: steuerberater-berlin.de
Email: info@steuerberater-berlin.de

Berlin, 30. Mai 2022

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