Kümmern Sie sich im Vorfeld um Ihre Finanzbuchhaltung, Ihre umsatzsteuerlichen Themen und besprechen Sie diese mit Ihrem Steuerberater
Nach § 27b Umsatzsteuergesetz können Amtsträger ohne vorherige Ankündigung (!) und außerhalb einer Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben, während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten, um besteuerungsrelevante Sachverhalte der Umsatzsteuer festzustellen.
Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren betreten werden.
Die Unternehmer haben den Amtsträgern, sofern dies zur Feststellung einer steuerlichen Erheblichkeit zweckdienlich erscheint, auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere umsatzsteuerrelevante Urkunden vorzulegen.
Sofern die genannten Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt wurden, dürfen die mit der Umsatzsteuer-Nachschau betrauten Amtsträger auf Verlangen die gespeicherten Daten einsehen.
Bei einer Umsatzsteuer-Nachschau sollten Sie auf folgendes achten:
- Die Amtsträger haben sich auszuweisen. Lassen Sie sich die Dienstausweise zeigen. Im §27b UStG werden explizit nur „Amtsträger“ genannt.
- Rufen Sie Ihren Steuerberater an und besprechen Sie das weitere Vorgehen.
- Legen Sie umsatzsteuerrelevante Unterlagen vor.
Kümmern Sie sich laufend um Ihre umsatzsteuerrelevanten Sachverhalte, um Ihre Finanzbuchhaltung und um Ihre Umsatzsteuervoranmeldungen. Besprechen Sie diese Themen mit Ihrem Steuerberater.
In der Anlage finden Sie ein aktuelles Informationsblatt, welches anlässlich einer Umsatzsteuer-Nachschau von einem Berliner Amtsträger im September 2019 übergeben wurde.
Bei Fragen sprechen Sie uns gern an.
Dr. Alexander Georgi – Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Berlin
Christiane Georgi – Steuerberaterin, Berlin