Sollversteuerung und Istversteuerung im Überblick

Das Umsatzsteuerrecht unterscheidet zwei Besteuerungsarten. Die Sollversteuerung ist der Regelfall. Das bedeutet, dass kraft Gesetzes jeder Unternehmer zunächst Sollversteuerer ist, der die Kleinunternehmergrenzen überschritten hat. Die Istversteuerung ist die Ausnahme auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen. Die Istversteuerung verschafft dem Unternehmer einen Liquiditätsvorteil.

Sollversteuerung (§ 13 UStG, § 16 Abs. 1 UStG) nach vereinbarten Entgelten

§ 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG besagt, dass die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs.1 Satz 1 UStG) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums (mit Ablauf eines Monats oder Vierteljahres), in dem die Leistungen ausgeführt worden sind, entsteht. Wann die Rechnungsstellung erfolgt, ist für die Sollversteuerung nicht relevant. Der Unternehmer muss die Umsatzsteuer auch dann an das Finanzamt zahlen, obwohl er ggf. noch kein Geld für seine erbrachten Leistungen erhalten hat. Der Unternehmer muss somit ggf. in Vorleistung gehen. Das kann in der Praxis zu Liquiditätsengpässen führen.

Istversteuerung (§ 20 UStG) nach vereinnahmten Entgelten

Für die Istversteuerung ist ein formloser Antrag beim Finanzamt zu stellen. Bei Neugründungen kann ein Antrag auf Istversteuerung bereits bei der steuerlichen Erfassung gestellt werden.

§ 13 Abs. 1 Nr. 1b UStG besagt, dass die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums (mit Ablauf eines Monats oder Vierteljahres), in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind, entsteht.

Nach § 20 UStG kann der Unternehmer einen Antrag auf Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) an das Finanzamt stellen, wenn eine der vier Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. Umsatzgrenze nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG

Der Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 2 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr beträgt nicht mehr als 800.000 Euro.

oder

  1. Befreiung von der Buchführungspflicht nach § 148 AO (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 UStG)

der Unternehmer ist von der Verpflichtung Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 AO befreit.

oder

  1. Freiberufliche Tätigkeit nach § 18 EStG (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 UStG)

der Unternehmer führt Umsätze aus einer Tätigkeit eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus, z. B. Architekten, Ingenieure, Dolmetscher, Ärzte, wissenschaftliche oder erzieherische Tätigkeiten.

oder

  1. Justische Personen des öffentlichen Rechts (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 UStG)

der Unternehmer ist eine Person des öffentlichen Rechts, soweit er nicht freiwillig Bücher führt oder hierzu gesetzlich verpflichtet ist.

Wichtig ist hier: Es muss nur eine der Voraussetzungen erfüllt sein.

Beispiel:

Betrachten wir z.B. den Fall eines Angehörigen des freien Berufs nach § 18 EStG, einen Rechtsanwalt, der einen Gesamtumsatz von 900.000 Euro hat: Da der Rechtsanwalt nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 UStG eine Tätigkeit im Sinne eines freien Berufs ausführt, kann er trotz eines Gesamtumsatzes von 900.000 Euro die Istversteuerung nach vereinnahmten Entgelten auf Antrag wählen. Dies gilt nicht, wenn er freiwillig bilanziert. In diesem Fall kann er die Istversteuerung nur beantragen, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat.

Die Istversteuerung gilt bis auf Widerruf durch das Finanzamt. Liegen die Voraussetzungen für die Istversteuerung nicht mehr vor, so muss der Unternehmer wieder zur Sollversteuerung übergehen. Der Unternehmer kann natürlich auch freiwillig wieder zur Sollversteuerung wechseln.

Vorsteuerabzug (§ 15 UStG)

In Bezug auf den Vorsteuerabzug besteht zwischen der Soll- und Istversteuerung kein Unterschied. Es kommt weder bei der Soll- noch bei der Istversteuerung auf den Zeitpunkt der Zahlung an. Der Unternehmer nimmt den Vorsteuerabzug vor, wenn er eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung oder eine sonstige Leistung von einem anderen Unternehmer erhalten hat und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.

Eine Ausnahme bilden Anzahlungen, Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen. In diesen Fällen kann der Vorsteuerabzug erst erfolgen, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.

Ab dem 1.1.2028 kommt es für den Vorsteuerabzug darauf an, ob der leistende Unternehmer Soll- oder Istversteuerer ist.

Wechsel zwischen Soll- und Istversteuerung

Umsätze dürfen nicht doppelt erfasst oder unversteuert bleiben. Beim Wechsel, beispielsweise von der Soll- zur Istversteuerung, dürfen Umsätze nicht doppelt versteuert werden. Bei der Sollversteuerung sind die Umsätze bereits mit der Ausführung der Leistung zu versteuern. Der Unternehmer wechselt nun zur Istversteuerung. Die Umsatzsteuer wird dann erst mit der geleisteten Zahlung zur ausgeführten Leistung fällig. In dem Fall sind die Umsätze bereits während der Sollversteuerung versteuert worden und müssen im Zeitraum der Istversteuerung nicht noch einmal besteuert werden.

Wechselt der Unternehmer von der Istversteuerung zur Sollversteuerung, ist die Umsatzsteuer für Ausgangsrechnungen aus dem Ist-Versteuerungszeitraum, die erst im Zeitraum der Sollversteuerung bezahlt werden, noch nachträglich an das Finanzamt abzuführen. Diese Umsätze dürfen nicht unversteuert bleiben.

Dieser Text kann eine individuelle Beratung nicht ersetzen.

Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Berlin haben wir die Soll- und Istversteuerung unserer Mandanten stets im Blick.

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Dr. Alexander Georgi, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Berlin
Christiane Georgi, Steuerberaterin, Berlin

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