Überall in Deutschland explodieren die Preise – Lebensmittel, Strom und Gas werden immer teurer. Da kann jeder zusätzliches Geld gut gebrauchen. Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern, auch Minijobbern, deshalb die Inflationsausgleichsprämie steuer- und sozialgabenfrei zukommen lassen. Beschlossen wurde die Inflationsausgleichsprämie als Teil des dritten Entlastungspakets vom 03.09.2022.
Das Bundesfinanzministerium und die Minijobzentrale berichten hierzu identisch.
Die Auszahlung durch den Arbeitgeber ist freiwillig und kann an Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit und auch an Minijobber erfolgen.
Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden, wie in § 3 Nummer 11c EStG gesetzlich verankert. Eine Gehaltsumwandlung ist ausgeschlossen. Sie wird nicht zum Arbeitsentgelt hinzugerechnet hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung.
Hat der Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungsverhältnisse, kann die Inflationsausgleichsprämie für jedes der Arbeitsverhältnisse in Höhe von bis zu 3.000 Euro gezahlt werden. Ein Beispiel: Der Arbeitnehmer hat eine Hauptbeschäftigung und einen Minijob. Er kann vom jeweiligen Arbeitgeber jeweils 3.000 Euro erhalten. Also in diesem Fall insgesamt max. 6.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei.
Die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie kann in einem Betrag in Höhe von max. 3.000 Euro pro Arbeitsverhältnis an den Arbeitnehmer / Minijobber ausgezahlt werden oder in mehrere Teilbeträge aufgeteilt werden. In jedem Fall kann die Auszahlung bis zum 31.12.2024 erfolgen.
Bei einkommensabhängigen Sozialleistungen wird die Inflationsausgleichsprämie nicht als Einkommen angerechnet.
Informationen zur Sonderzahlung an Minijobber gibt es direkt von der Minijobzentrale unter folgendem Link:
https://magazin.minijob-zentrale.de/inflationsausgleichspraemie/
Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Berlin finden wir diese Regelung sehr gut. Für den Hauptjob und den Minijob entstehen hierdurch interessante Möglichkeiten der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer ordentlich zu vergüten. Es ist ein guter Beitrag, um die gestiegenen Kosten der Lebensführung abzudecken.
Dieser Beitrag kann eine individuelle Beratung nicht ersetzen.
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Dr. Alexander Georgi, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Berlin
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14.11.2022