Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Berlin rückt der § 35 c EStG in den Fokus der steuerlichen Beratungen. Energiepreise steigen. Öl und Gas werden teurer und zukünftig weiter mit staatlichen höheren Abgaben belegt. Da wird eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden interessant. Zum einen gibt es Geld vom Finanzamt und zum anderen sinken zukünftig die Energiekosten.
Nach § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG gibt es für energetische Maßnahmen am begünstigten Objekt in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum eine Steuerermäßigung.
Begünstigtes Objekt: (Rz. 1 des BMF-Schreibens vom 14.01.2021)
- Die Wohnung im eigenen Haus als auch die rechtlich nicht getrennte Wohnung eines Zwei- oder Mehrfamilienhauses
- Die Wohnung im Ferienhaus oder die Ferienwohnung
- Die im Rahmen der doppelten Haushaltsführung genutzte im Eigentum stehende Wohnung.
Das Objekt muss ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden und darf nicht, auch nicht kurzfristig, vermietet werden. Auch Kellerräume, hier z.B. das Dämmen der Kellerdecke, oder Abstellräume und Garagen können begünstigt werden.
Leerstehende Wohnungen stellen kein begünstigtes Objekt dar.
Für jedes begünstigte Objekt kann die steuerliche Förderung nur einmal in Anspruch genommen werden. Sie ist personen- und objektbezogen. Die Förderung umfasst nicht nur die Lohnkosten, wie beim Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen n. § 35a EStG, sondern auch die Materialkosten.
Wir als Steuerberater in Berlin sind Ihnen gerne behilflich, wenn es um die Anwendung des §35c EStG bezüglich einer Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden geht.
Anspruchsberechtigte Person: (Rz. 3 des BMF-Schreibens vom 14.01.2021)
Grundsätzlich ist der bürgerlich-rechtliche Eigentümer anspruchsberechtigt.
Alter des Objekts: (Rz. 20 des BMF-Schreibens vom 14.01.2021)
Nach § 35c Abs.1 Satz 2 EStG ist Voraussetzung, dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist. Hier gilt als Beginn der Herstellung der Tag an dem der erstmalige Bauantrag gestellt wurde oder wenn kein Bauantrag nötig war, der Tag an dem die Bauunterlagen eingereicht wurden. Ist bei Objekten, die vor 2010 errichtet worden sind, der Tag der Bauantragstellung nicht bekannt, so kann hier der erste Tag im Kalenderjahr des Herstellungsjahres angegeben werden.
Steuerliche Förderung mehrerer Objekte: (Rz. 27 des BMF-Schreibens vom 14.01.2021)
Die Steuerermäßigung wird auch für mehrere eigengenutzte Objekte gewährt.
Welche energetischen Maßnahmen werden gefördert? §35c Abs. 1 EStG
- Wärmedämmung an Wänden,
- Wärmedämmung an Dachflächen,
- Wärmedämmung an Geschossdecken,
- Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
- Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
- Erneuerung der Heizungsanlage,
- Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs-und Verbrauchsoptimierung und
- Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.
Die energetischen Maßnahmen zu den Punkten 1-8 werden detailliert im BMF-Schreiben vom 14.01.2021 in der Anlage ab Seite 24 beschrieben.
Die dort aufgeführten förderfähigen Maßnahmen sind nicht abschließend aufgelistet!
Steuerermäßigung nach § 35c EStG (max. 40.000 Euro)
Nach § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahmen und im folgenden Kalenderjahr jeweils um 7 % der Aufwendungen höchstens jeweils um 14.000 Euro. Im übernächsten Kalenderjahr sind es weitere 6 % der Aufwendungen höchstens jedoch 12.000 Euro. Somit besteht eine max. Steuerermäßigung je begünstigtem Objekt in Höhe von 40.000 Euro bei max.20 % (7%+7%+6%) von 200.000 Euro.
Voraussetzung für Inanspruchnahme der Steuerermäßigung n. § 35c Abs. 4 EStG
Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung sind folgende Punkte zu berücksichtigen:
- Über die Aufwendungen muss der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten, die die förderfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens sowie die Adresse des begünstigten Objekts enthält und in deutscher Sprache verfasst ist.
- Die Zahlung der Rechnung muss auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen.
Ausschluss der Steuerermäßigung § 35c Abs. 3 EStG
Der Steuerpflichtige kann die Steuerermäßigung nicht in Anspruch nehmen wenn,
- die Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen bereits geltend gemacht worden sind oder
- eine Steuerbegünstigung nach § 10f EStG oder § 35a EStG in Anspruch genommen wurde oder
- es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse gewährt worden sind.
Wird gleichzeitig Baukindergeld in Anspruch genommen, ist die Gewährung der Steuerermäßigung nach § 35c EStG nicht ausgeschlossen.
Sprechen Sie uns hierzu gerne an. Wir als Steuerberater in Berlin können Ihnen für die bestmögliche Steuerermäßigung für Ihr Anliegen beratend zur Seite stehen.
Zeitraum für die Anwendung der energetischen Maßnahmen n. § 52 Abs. 35a EStG
- 35c EStG ist erstmals auf energetische Maßnahmen anzuwenden, mit denen nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde und die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind.
Ausführung durch Fachunternehmen § 35c Abs.7 EStG
Die Ausführung der energetischen Maßnahmen darf nicht in Eigenleistung erfolgen, sondern muss durch ein Fachunternehmen erfolgen und die Anforderungen aus der Rechtsverordnung nach Absatz 7 erfüllen.
Fachunternehmerbescheinigungen für Steuerermäßigung energetischer Maßnahmen
Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG kann nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine nach amtlich vorgeschriebenen Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Für die Bescheinigung sind die amtlich vorgeschriebenen Muster I und II anzuwenden. Von diesem festgelegten Muster darf nicht abgewichen werden. Die Bescheinigung wird für den bzw. die Eigentümer der Wohnung bzw. des Wohngebäudes, das zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, ausgestellt.
Weitere Informationen finden Sie im BMF-Schreiben vom 26.01.2023.
Antragstellung und Verfahren (Rz. 65 des BMF-Schreibens vom 14.01.2021)
Der Antrag auf Ermäßigung nach § 35c EStG kann gestellt werden:
- bis zur Unanfechtbarkeit des betreffenden Einkommensteuerbescheides
- wenn eine Änderung nach den Vorschriften der AO oder des EStG möglich ist.
- 35c EStG ist eine gute Möglichkeit, einen Teil der Kosten für eine energetische Maßnahme am eigenen Gebäude zu finanzieren. Ein Teil der Kostensteigerungen kann so abgefangen werden.
Die Voraussetzungen sind genau zu lesen: So muss beispielsweise bei den Dachflächen des Gebäudes ein U Wert von 0,14 W/(m² K) erreicht werden. Bei den Dachgauben des Gebäudes muss ein U-Wert von 0,20 W/(m² K) erzielt werden.
Es gibt aber eine Reihe von Fallstricken. So dürfen die Kosten für den Energieberater nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG abgesetzt werden. Beispielsweise scheiden BAFA Förderungen und KFW Darlehen aus (§ 35c Abs. 3 EStG). Lassen Sie sich hierzu von Ihrem Steuerberater in Berlin beraten.
Beispielsweise können nach dem BMF-Schreiben vom 14.01.2021 bei Schrägdachsanierungen folgende Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden gefördert werden: Abbrucharbeiten, Gerüstarbeiten, Arbeiten des Zimmermanns für die Dachgauben und den Dachstuhl, Dachdeckerarbeiten mit Dämmarbeiten und neuen Dachziegeln, Erneuerung von Dachrinnen und Fallrohren, Schornsteinkopf neu einfassen, sommerlicher Wärmeschutz, Fenster, Fensterbänke, neue Heizkörper unter den neuen größeren Fenstern.
Dieser Text kann eine individuelle Beratung nicht ersetzen.
Bei Fragen können Sie uns gern anrufen (030-8620331-0) oder mailen an info@steuerberater-berlin.de.
Dr. Alexander Georgi, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Berlin
Christiane Georgi, Steuerberaterin, Berlin
Dr. Georgi Steuerberatungsgesellschaft mbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Prinz-Handjery-Straße 77
14167 Berlin
Internet: steuerberater-berlin.de
Email: info@steuerberater-berlin.de
Berlin, 2. März 2023