DATEV_Label_Digitale_Kanzlei_2024_RGB

Pflegeversicherung: Beitragserhöhung zum 1. Juli 2023!

Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Berlin informieren wir unsere Mandanten laufend über aktuelle steuerrechtlich relevante Neuerungen. Mit diesem Gesetz wird das deutsche Steuerrecht wieder ein großes Stück komplizierter und komplexer. Die Anfertigung auf einem „Bierdeckel“ rückt in weite Ferne. Es handelt sich aus unserer Sicht um ein „Bürokratiemonster“, dass nur mit enormem Aufwand umzusetzen ist. Deutschland wird hierdurch wieder ein Stück bürokratischer. Auch die Spätfolgen der Prüfung durch die Finanzbehörden und die Deutsche Rentenversicherung werden erheblich sein.

Pflegereform

Nicht nur in der gesetzlichen Krankenversicherung ist ein milliardenschweres Defizit in der Haushaltskasse, auch in der Pflegeversicherung fehlt es an finanziellen Mitteln. Daher hat die Bundesregierung mit Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach die Pflegereform mit dem Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (PUEG) auf den Weg gebracht. Mit der Pflegereform soll zukünftig die Unterstützung für Pflegebedürftige gesichert werden. Jährlich sollen so 6,6 Milliarden Euro mehr eingenommen werden. Kinderreiche Familien sollen aber durch das neue PUEG entlastet werden. Dies ist eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts aus dem vergangenen Jahr, die nun umgesetzt wurde. Kinderlose Bürger werden dadurch allerdings stärker belastet. Ab 2024 gibt es zudem ein verbessertes Pflegegeld, das seit 2017 nicht mehr erhöht worden ist.

Der Gesetzentwurf wurde am 5. April 2023 im Bundeskabinett beschlossen. Der Bundestag hat das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz am 26. Mai 2023 verabschiedet. Ab 2024 erhalten pflegende Angehörige und Pflegebedürftige höhere und verbesserte Leistungen. Dadurch steigen die Kosten in der Pflegeversicherung, die durch die Pflegereform mit der Erhöhung der Pflegebeiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern ab Juli 2023 finanziert werden sollen.

https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/gesetz-pflegereform-2183432

Was ändert sich nun in der Pflegeversicherung?

Beitragssatz zur Pflegeversicherung ab 1. Juli 2023

Ab dem 1. Juli 2023 zahlen Versicherte nun 3,4 % statt 3,05 %, wenn sie mindestens ein Kind haben.

Entlastung für Familien mit einem Kind und mehr

Der Pflegebeitrag reduziert sich ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind um je 0,25 %, bis zum 25. Lebensjahr der Kinder. Wenn ein Kind das 25. Lebensjahr erreicht hat, erhöht sich der Beitrag wieder um 0,25 % bis dann wieder der reguläre Beitragssatz von 3,4 % gilt. Somit sollen größere Familien in der Erziehungsphase stärker entlastet werden als kleinere Familien oder Kinderlose. Arbeitnehmer mit nur einem Kind behalten den Pflegebeitragssatz von 3,4 % lebenslang unabhängig vom Alter des Kindes.

Die Pflegesätze für Familien mit Kindern gestalten sich ab 1. Juli 2023 wie folgt:

Der Arbeitgeberanteil zur Pflegeversicherung beträgt 1,7 %.

1 Kind   3,4 % (Arbeitnehmeranteil: 2,3 %)

2 Kinder    3,15 %   (Arbeitnehmeranteil: 1,45 %)

3 Kinder    2,90 %   (Arbeitnehmeranteil: 1,2 %)

4 Kinder    2,65 %   (Arbeitnehmeranteil: 0,95 %)

5 und mehr Kinder    2,4 % (Arbeitnehmeranteil: 0,7 %)

Beitragszuschlag für Kinderlose

Der Beitragszuschlag für Kinderlose wurde zum 1. Januar 2005 eingeführt. Familien mit Kindern sollen so durch niedrigere Beiträge entlastet werden. Höhere Beiträge für die Pflegeversicherung treffen insbesondere Kinderlose. Damit soll die Pflegereform finanziert werden. Dies bedeutet, dass der Zusatzbeitrag für Kinderlose von derzeit 0,35 % auf 0,6 % angehoben wird. Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung für Kinderlose beträgt somit zum 1. Juli 2023:

Kinderlose ab 23 Jahre 4,00 % (3,4 % + 0,6 %)

Den Zuschlag für Kinderlose zum Pflegebeitragssatz von 3,4 % zahlen alle Arbeitnehmer, die das 23. Lebensjahr vollendet und keine Kinder haben ab dem Monat, der auf den Monat, in dem das 23. Lebensjahr vollendet wird, folgt.

Nachweise der Elterneigenschaft

Die Elterneigenschaft sowie die Anzahl und das Alter der Kinder müssen ab 1. Juli 2023 gegenüber der beitragsabführenden Stelle (Lohnabrechnung) nachgewiesen werden, um die jeweilige Entlastung in den Pflegebeiträgen zu erhalten. Für alle vor dem 1. Juli 2023 geborenen Kinder gibt es eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2023. Wenn die Nachweise bis zum 31. Dezember 2023 vorliegen, kann der ermäßigte Beitragssatz in der Pflegeversicherung rückwirkend ab 1. Juli nachberechnet werden. Die Pflegeversicherungsbeiträge entlasten die Eltern bis die Kinder das 25. Lebensjahr vollendet haben. Es ist nicht von Bedeutung, ob das Kind im In- oder Ausland geboren ist und/oder sich dort aufhält. Als kinderlos gelten Eltern auch nicht, deren Kind nicht mehr lebt. Nicht nur ein Elternteil kann die Elterneigenschaft in Anspruch nehmen, sondern beide Elternteile. Es kann auch bei weiteren Elternteilen die Elterneigenschaft gelten, sodass der Zuschlag für Kinderlose nicht erhoben wird. Zum Beispiel ein neuer Lebenspartner der Mutter oder des Vaters bei Scheidung und Wiederheirat. (Stiefmutter oder Stiefvater) Ein anderes Beispiel ist Adoption: hier wird der Beitragszuschlag für Kinderlose bei den Adoptiveltern und den leiblichen Eltern nicht erhoben.

Für Kinder die ab dem 1. Juli 2023 geboren werden, muss der Nachweis innerhalb von 3 Monaten ab Geburt erbracht werden. Ist der Nachweis erbracht, gilt der ermäßigte Beitragssatz ab dem Tag der Geburt. Andernfalls wirkt er erst ab Beginn des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.

Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft sind ab Seite 15 in den grundsätzlichen Hinweisen zum Beitragszuschlag für Kinderlose und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft vom 7. November 2017 des GKV Spitzenverbands nachzulesen:

https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/pv_grundprinzipien/pflege_beitragssatz/beitragssatz.jsp

Beispiele für Nachweise: (die Aufzählung ist nicht vollständig)

  • Geburtsurkunde
  • Vaterschaftsanerkennung
  • Abstammungsurkunde
  • Adoptionsurkunde
  • Bestätigung durch die zuständige Behörde über das Pflegekindschaftsverhältnis

Dieser Text kann eine individuelle Beratung nicht ersetzen.

Bei Fragen können Sie uns gern anrufen (030-8620331-0) oder mailen an info@steuerberater-berlin.de.

Dr. Alexander Georgi, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Berlin
Christiane Georgi, Steuerberaterin, Berlin

Dr. Georgi Steuerberatungsgesellschaft mbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Prinz-Handjery-Straße 77
14167 Berlin

Internet: steuerberater-berlin.de
Email: info@steuerberater-berlin.de

Berlin, 04. Juni 2023

Weitere interessante Artikel
Shape