Fremdübliche Verzinsung einer Darlehensforderung

Der Bundesfinanzhof hat sich mit dem Urteil vom 22. Februar 2023, I R 27/20 zur fremdüblichen Verzinsung einer Darlehensforderung eines GmbH Geschäftsführers und Gesellschafters (60 % Beteiligung) geäußert.

Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Berlin informieren wir heute zum Thema der verdeckten Gewinnausschüttung infolge einer unterlassenen oder zu geringen Verzinsung eines Verrechnungskontos des GmbH-Gesellschafters. Weist das Verrechnungskonto, das die GmbH für ihren Gesellschafter führt, eine Forderung der GmbH aus, so ist dieses angemessen zu verzinsen. Andernfalls führt das zu einer vGA. Das bedeutet, dass sich das Einkommen der GmbH erhöht. Ein angemessener Zinssatz bewegt sich zwischen banküblichen Haben- und Sollzinsen.

Nicht angemessene Verzinsung als vGA

Gewährt die GmbH ein Darlehen an einen Gesellschafter zinsfrei oder zu einem zu niedrigen Zinssatz, führt das bei der GmbH zu einer verminderten Vermögensmehrung, die als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt wird.

vGA Verdeckte Gewinnausschüttung – Vermögensminderung /verhinderte Vermögensmehrung

Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung erhalten Gesellschafter Zuwendungen (in Form von zinslosen Darlehen oder Veräußerung von Grundstücken zu einem niedrigeren Verkehrswert oder Vermietung von Wohnungen zu einem niedrigeren Mietzins) der Gesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst worden sind. Einem Fremdvergleich hält die vGA nicht stand, da diese Zuwendungen unter fremden Dritten nicht üblich sind und so nicht gewährt worden wären. Im Gegensatz zur offenen Gewinnausschüttung beruht die vGA nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss. Daher spricht man von „verdeckt“. Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG mindern verdeckte Gewinnausschüttungen das Einkommen nicht. Somit wird der steuerliche Gewinn der Gesellschaft dadurch nicht geschmälert und der Gesellschafter erhält keine unversteuerten Vorteile daraus. Man spricht im Fall der vGA auch von einer Vermögensminderung oder verhinderten Vermögensmehrung

https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__8.html

Niedrigzinsphase

Normalerweise gilt der Grundsatz: Nimmt man einen Kredit auf und macht Schulden, muss man dafür Zinsen bezahlen. Verleiht man Geld, erhält man dafür Zinsen. Geldanlagen wurden zudem langfristig mit hohen Zinsen belohnt. Das hat sich seit der Niedrigzinsphase geändert. Für Rücklagen müssen Unternehmen und Banken sogar Strafzinsen zahlen.

Aber für die Fremdvergleichsprüfung bei der verdeckten Gewinnausschüttung ist die Niedrigzinsphase nicht ausschlaggebend. Es ist hier auf einen Zinssatz zwischen handelsüblichen Soll- und Habenzinsen abzustellen.

Vergleich mit fremden Dritten

Es ist absolut nicht anzunehmen, dass zwischen fremden Dritten eine Kapitalüberlassung unverzinst und ohne Sicherheiten erfolgt. Insofern liegt bei der der Gewährung eines zinslosen Darlehens einer Gesellschaft an ihren Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Margenteilungsgrundsatz

Unter dem Margenteilungsgrundsatz ist zu verstehen, dass sich private Darlehensgeber und -nehmer die banküblichen Soll- und Habenzinsen teilen. Die banküblichen Habenzinssätze lagen nur gering über der 0 % Marke. Für die banküblichen Sollzinsen wurden Kredite für Privathaushalte als Vergleich herangezogen, da die Überlassung von Darlehen an den Gesellschafter durch die GmbH unbesichert erfolgte und damit ebenfalls wie ein unbesicherter Privatkredit zu behandeln war.

Bewertung vGA

Die Sollzinssätze für Kredite an Privathaushalte liegen bei etwa 9 %. Die banküblichen Habenzinssätze bewegen sich nicht weit über der 0 % Marke. Insofern hat der Bundesfinanzhof in diesem Fall einen Zinssatz für die vGA in Höhe von 4,5 % angesetzt, da es vom Margenteilungsgrundsatz ausgegangen ist.

https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202310105/

Bedeutung fehlender Besicherung

Bei der Höhe des vom Bundesfinanzhof festgelegten Zinssatzes von 4,5 % kam auch die fehlende Besicherung des Darlehens zum Tragen. Die fehlende Besicherung erhält in diesem Fall eine besondere Bedeutung. Als Sicherheiten des Gesellschafters sind in diesem Fall auch keine pfändbaren Teile des Gehalts oder Abfindungsansprüche anzunehmen. Der Rückzahlungsanspruch der GmbH ist damit nicht abgesichert. Sicherheiten, die einem Fremdvergleich standhalten und einen besonderen Zugriff gewährleisten, sind z.B. Grundpfandrechte, Sicherungsabtretungen, Bürgschaften, Eigentumsvorbehalte u.ä.

Wie dieser Fall zeigt, stehen bei Betriebsprüfungen Gesellschafterverrechnungskonten und ihre Verzinsung im Fokus. Sogenannte verdeckte Gewinnausschüttungen führen dann zur Erhöhung des Einkommens der Gesellschaft und damit zur Änderung bereits ergangener Steuerbescheide. Um das zu vermeiden, sollte ein geschlossener Darlehensvertrag immer einem Fremdvergleich bezüglich der Verzinsung standhalten.

Um eine fremdübliche Verzinsung zu erreichen empfehlen wir unseren Mandanten eine Grundschuld für die kreditgebende Gesellschaft eintragen zu lassen.

Dieser Text kann eine individuelle Beratung nicht ersetzen.

Bei Fragen können Sie uns gern anrufen (030-8620331-0) oder mailen an info@steuerberater-berlin.de.

Dr. Alexander Georgi, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Berlin
Christiane Georgi, Steuerberaterin, Berlin

Dr. Georgi Steuerberatungsgesellschaft mbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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Berlin, 03. Juli 2023

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