Regierungsentwurf „Wachstumschancengesetz“ vom 30.08.2023

Inhalt

Was ändert sich hier aus steuerlicher Sicht ab 2024 oder rückwirkend?

Deutschland soll wettbewerbsfähig sein und werden. Die Steuerbelastung für Unternehmen in Deutschland ist hoch. Um dem entgegenzuwirken hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für ein Wachstumschancengesetz am 30.08.2023 beschlossen. Ein Gesetz für mehr Steuerfairness und wirtschaftliches Wachstum sowie Steuervereinfachung, mit dem es Unternehmen ermöglicht werden soll zu investieren und Innovationen zu wagen als auch die Liquiditätssituation langfristig zu verbessern. Das Wachstumschancengesetz sieht Entlastungen von jährlich rund 7 Milliarden Euro ab VZ 2024 vor. Die geplante Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag ist für November 2023 vorgesehen. Die Zustimmung des Bundesrates ist für Dezember 2023 geplant.


Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Berlin stehen wir Ihnen gerne zum Wachstumschancengesetz beratend zur Seite. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die, aus unserer Sicht, wichtigsten Maßnahmen:

Einkommensteuer / Gewerbesteuer – Verlustrücktrag n. § 10d EStG

Zukünftig ist ein Verlustrücktrag nun für bis zu drei Jahre und in Höhe von 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung möglich. Verlustvorträge bis zu einer Mio. Euro sind unbeschränkt abziehbar. Oberhalb dieser Grenze steigt der Verlustrücktrag von 60 % auf 80 % des 1 Mio. Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte für die Jahre 2024 bis einschließlich 2027. Ab dem VZ 2028 soll wieder die Prozentgrenze von 60 % gelten. Dies gilt grundsätzlich auch für die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer.

Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA, § 7 Abs. 2 Satz 1 EStG

Die Möglichkeit der degressiven Abschreibung von bis zu 25%, max. das 2,5 fache der linearen Abschreibung, auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde zum 1.1.2020 aufgrund von Corona eingeführt und endete zum 31.12.2022. Nun kann die degressive Abschreibung für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.09.2023 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind, wieder angewendet werden.

Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA, § 7 Abs. 5a EStG

Für Gebäude, die Wohnzwecken dienen und vom Steuerpflichtigen nach dem 30.09.2023 und vor dem 1.10.2029 hergestellt bzw. bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, soll eine degressive Abschreibung in Höhe von 6% in Anspruch genommen werden können.

Anhebung Betragsgrenze für Sammelposten

Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2023 angeschafft oder hergestellt worden sind, wird die Betragsgrenze für die Bildung des Sammelpostens von 1000 Euro auf 5000 Euro angehoben. Die Auflösungsdauer wird auf 3 Jahre verkürzt. (vorher 5 Jahre)

Geringwertige Wirtschaftsgüter § 6 Abs. 2. Abs. 2a Satz 1 und Satz 2 EStG

Geringwertige Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2023 angeschafft oder hergestellt worden sind, können sofort abgezogen werden, wenn der Betrag nicht mehr als 1000 Euro aufweist. Derzeit liegt diese Grenze bei 800 Euro.

Sonderabschreibung § 7g Abs. 5 EStG

Für abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2023 angeschafft oder hergestellt worden sind, wird die Sonderabschreibung von 20% auf 50% der Investitionskosten erhöht.

Geschenke

Die Freigrenze für Geschenke wird von derzeit 35 Euro auf 50 Euro angehoben ab VZ 2024. Freigrenze bedeutet, dass der Betrag bis zur Höhe der Freigrenze steuerfrei bleibt. Wird die Freigrenze überschritten, muss der gesamte Betrag versteuert werden.

Anhebung Freibetrag für Betriebsveranstaltungen § 19 Abs.1 S.1 Nr. 1a Satz 3 EStG

Der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen wird von 110 Euro auf 150 Euro angehoben ab dem VZ 2024.

Sonderregelung private Nutzung von Elektrofahrzeugen § 6 Abs.1 Nr.4 S.2 Nr.3 und S.3 Nr.3 EStG

Bei der privaten Nutzung eines betrieblichen PKW wird nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) angesetzt, wenn es sich um ein reines Elektrofahrzeug handelt. Der Höchstbetrag für die Anschaffungskosten dieser Fahrzeuge (Anschaffung nach dem 31.12.2023) soll von 60.000 Euro auf 80.000 Euro angehoben werden.

Thesaurierungsbegünstigung § 34a EStG

Zukünftig soll ein höheres Thesaurierungsvermögen zur Verfügung stehen. Um dies zu erreichen, sollen Entnahmen für Steuerzahlungen (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer) steuerlich begünstigt werden.

Verpflegungsmehraufwand § 9 Abs. 4a EStG

Die Verpflegungspauschalen werden angehoben ab VZ 2024:

Bei einer Abwesenheit von 24 Stunden – Anhebung von 28 Euro auf 30 Euro

Für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer nicht an seinem Wohnort übernachtet – Anhebung von 14 Euro auf 15 Euro

Bei einer Abwesenheit ohne Übernachtung von mehr als 8 Stunden – Anhebung von 14 auf 15 Euro

Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte § 23 Abs. 3 S.5 EStG

Ab dem VZ 2024 wird die Freigrenze von 600 Euro auf 1000 Euro angehoben.

Umsatzsteuer – Anhebung Ist-Besteuerungsgrenze § 20 Satz 1 Nr.1 UStG

Ab dem VZ 2024 soll Ist-Besteuerungsgrenze (Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten) von 600.000 Euro auf 800.000 Euro angehoben werden.

 Abgabenordnung – Grenzen Buchführungspflicht § 141 AO

Die Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht wird von 600.000 Euro auf 800.000 Euro angehoben. Die Gewinngrenze wird von derzeit 60.000 Euro auf 80.000 Euro angepasst. Dies gilt nach dem 31.12.2023.

Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Berlin sind wir der Meinung, dass die Bundesregierung im Jahr 2023 mit dem Wachstumschancengesetz zum Teil auf die Inflation regiert und eine Reihe von Freibeträgen und Freigrenzen der allgemeinen Teuerungsrate längst überfällig anpasst. Es handelt sich im Jahr 2024 weniger um eine reine Entlastung sondern mehr um einen Inflationsausgleich.

Neu sind beispielsweise der Verlustrücktrag über drei Jahre und eine 6%ige Abschreibung auf neu gebaute Wohngebäude. Hierdurch soll der schwächelnde Wohnungsneubau belebt werden. Durch die Änderung könnte sich eine Investition in neu gebaute Wohnungen mit genügend Eigenkapital plötzlich wieder rechnen.

Bei Fragen können Sie uns gern anrufen (030-8620331-0) oder mailen an info@steuerberater-berlin.de.

Dr. Alexander Georgi, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Berlin
Christiane Georgi, Steuerberaterin, Berlin

Dr. Georgi Steuerberatungsgesellschaft mbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Prinz-Handjery-Straße 77
14167 Berlin

Internet: steuerberater-berlin.de
Email: info@steuerberater-berlin.de

Berlin, 11. September 2023

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